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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2405 der Kommission vom 12. September 2024 zur Aufhebung der Unionszulassung für das Biozidprodukt "SchwabEX-Guard" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/114 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2405 vom 13.09.2024)
Hebt die VO (EU) 2022/114 auf.
Ergänzende Informationen |
Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 49,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 26. Januar 2022 wurde dem Zulassungsinhaber Sumitomo Chemical Agro Europe SAS gemäß Artikel 44 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/114 der Kommission 2 eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0025436-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung desselben Biozidprodukts "SchwabEX-Guard" gewährt.
(2) Am 21. März 2024 stellte die Sumitomo Chemical Agro Europe SAS gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") einen Antrag auf Aufhebung dieser Unionszulassung. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-QP093655-06 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.
(3) Sumitomo Chemical Agro Europe SAS gab an, den Antrag aus geschäftlichen Gründen gestellt zu haben.
(4) Am 25. März 2024 leitete die Agentur den Antrag an die Kommission weiter.
(5) Es ist daher angezeigt, die Unionszulassung für das Biozidprodukt "SchwabEX-Guard" auf Antrag des Zulassungsinhabers zu widerrufen und folglich die Durchführungsverordnung (EU) 2022/114 aufzuheben.
(6) Ferner ist es angezeigt, gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Übergangszeitraum für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Lagerbeständen einzuräumen
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Unionszulassung für das Biozidprodukt "SchwabEX-Guard", die dem Unternehmen Sumitomo Chemical Agro Europe SAS gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2022/114 mit der Zulassungsnummer EU-0025436-0000 erteilt wurde, wird aufgehoben.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/114 wird aufgehoben.
Das Biozidprodukt "SchwabEX-Guard" darf ab dem 3. April 2025 nicht mehr auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, und vorhandene Lagerbestände dieses Biozidprodukt dürfen ab dem 3. Oktober 2025 nicht mehr verwendet werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. September 2024
2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/114 der Kommission vom 26. Januar 2022 zur Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt "SchwabEX-Guard" (ABl. L 19 vom 28.01.2022 S. 11. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/114/oj).
ENDE |
(Stand: 20.09.2024)
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