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Regelwerk, EU 2022, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/94 der Kommission vom 24. Januar 2022 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Phosmet gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 16 vom 25.01.2022 S. 33)



Anm.: s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2007/25/EG der Kommission 2 wurde der Wirkstoff Phosmet in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 aufgenommen.

(2) In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 4 aufgeführt.

(3) Die Genehmigung für den Wirkstoff Phosmet gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 31. Juli 2022 aus.

(4) Es wurde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Phosmet gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission 5 innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist gestellt.

(5) Der Antragsteller hat die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Dossiers vorgelegt. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden.

(6) Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Entwurf eines Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 29. September 2020 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") und der Kommission vorgelegt.

(7) Die Behörde hat den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vorgelegt und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Darüber hinaus hat sie die Kurzfassung der ergänzenden Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und eine öffentliche Konsultation eingeleitet. Am 20. August 2020 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung 6 dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass Phosmet die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Die Behörde hat ihre Schlussfolgerung geändert und diese am 22. Juli 2021 der Kommission übermittelt.

(8) Die Behörde stellte ein unannehmbares Risiko für Verwender, Arbeitnehmer, umstehende Personen und Anrainer fest, selbst wenn persönliche Schutzausrüstungen verwendet oder verfügbare Risikominderungsmaßnahmen angewandt wurden. Zudem stellte sie fest, dass ein hohes akutes und chronisches Risiko für Verbraucher und Wasserorganismen sowie ein hohes Risiko für Vögel, Säugetiere und Nichtzielarthropoden (einschließlich Bienen) besteht.

(9) Darüber hinaus konnte die Behörde keine vollständige Bewertung des Risikos für die Verbraucher durchführen, da weder alle Waren noch alle potenziell relevanten Metaboliten auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Informationen bewertet werden konnten. Schließlich kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Bewertung der Entwicklungsneurotoxizität nicht abgeschlossen werden konnte, da der Antragsteller keine geeignete Studie vorgelegt hat.

(10) Die Kommission hat dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 26. Januar 2021 einen Bericht im Hinblick auf die Erneuerung sowie am 24. März 2021 den Entwurf einer Verordnung zu Phosmet vorgelegt.

(11) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde Stellung zu nehmen. Außerdem forderte die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 den Antragsteller auf, zum Bericht im Hinblick auf die Erneuerung Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.

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(Stand: 25.01.2022)

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