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Regelwerk, EU 2022, Abfall - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/92 der Kommission vom 21. Januar 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Methodik für Überwachungsdaten und das Format für die Berichterstattung über passiv gefischte Abfälle

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 15 vom 24.01.2022 S. 16 A;
VO (EU) 2024/917 - ABl. L 2024/917 vom 25.03.2024 Inkrafttreten)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG 1, insbesondere Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 8 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2019/883 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Überwachungsdaten über das Volumen und die Menge der passiv gefischten Abfälle gesammelt und der Kommission gemeldet werden.

(2) Als Grundlage für harmonisierte effiziente Abfallstatistiken von hoher Qualität gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sollte das Handbuch zur Abfallstatistik von Eurostat 4 herangezogen werden, um den Vergleich von Daten zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen.

(3) In der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 ist die elektronische Berichterstattung über die Voranmeldung von Abfällen einschließlich Informationen über passiv gefischte Abfälle vorgesehen, und es ist eine spezifische Methode erforderlich, um Informationen über passiv gefischte Abfälle für Fischereifahrzeuge, die der Richtlinie (EU) 2019/883 unterliegen, aber vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/59/EG ausgenommen sind, zu erheben.

(4) Es ist nicht immer möglich oder kosteneffizient, sowohl das Volumen als auch die Masse der passiv gefischten Abfälle zu bestimmen. Daher sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, mittels einer für die jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Schätzung der Dichte der passiv gefischten Abfälle die Masse anhand des Volumens bzw. das Volumen anhand der Masse zu bestimmen.

(5) Um die Homogenität, Qualität und Vergleichbarkeit der zur Überwachung des Volumens und der Menge der passiv gefischten Abfälle in allen Mitgliedstaaten erhobenen Daten zu gewährleisten, sollten gemäß der Richtlinie (EU) 2019/883 erlassene Durchführungsrechtsakte in Form von Durchführungsverordnungen erlassen werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(1) Die Methode für die Erhebung von Daten über das Volumen und die Masse passiv gefischter Abfälle durch die Mitgliedstaaten muss mit dem Handbuch zur Abfallstatistik von Eurostat im Einklang stehen.

(2) Für Fischereifahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/59/EG fallen, erfolgt die Erhebung von Daten über passiv gefischte Abfälle auf der Grundlage der Angaben in der Voranmeldung von Abfällen gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/883.

(3) Für Fischereifahrzeuge, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/59/EG fallen, erfolgt die Erhebung von Daten über passiv gefischte Abfälle anhand einer der folgenden im Handbuch zur Abfallstatistik von Eurostat beschriebenen Methoden:

  1. Erhebungen;
  2. administrative oder sonstige Quellen;
  3. statistische Schätzverfahren;
  4. Kombination der unter den Buchstaben a, b und c genannten Methoden.

Artikel 2

(1) Passiv gefischte Abfälle sind je nach den in Tabelle 1 des Anhangs aufgeführten Bestandteilen zu melden.

(2) Passiv gefischte Abfälle können aufgegebenes, verlorenes oder anderweitig entsorgtes Fanggerät umfassen, das getrennt von anderem Meeresmüll gemeldet werden kann.

(3) Die obligatorischen und fakultativen Elemente der Berichterstattung über passiv gefischte Abfälle sind Tabelle 2 des Anhangs zu entnehmen.

(4) Das Berichtsformat für passiv gefischte Abfälle und die Aggregationsmethode sind in Tabelle 3

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