Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2022, Abfall - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/90 der Kommission vom 21. Januar 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Einzelheiten des risikobasierten Auswahlmechanismus der Union für zu überprüfende Schiffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 15 vom 24.01.2022 S. 7)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG 1, insbesondere Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die wirksame Durchsetzung der Verpflichtung zur Entladung von Abfällen in Hafenauffangeinrichtungen ist von entscheidender Bedeutung, um dem Problem des Meeresmülls und anderer in die Meeresumwelt gelangender Schiffsabfälle wirksam zu begegnen.

(2) Mit einem einzigen risikobasierten Auswahlmechanismus der Union sollten einheitliche Bedingungen für die Auswahl von Schiffen für Überprüfungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/883 vorgesehen werden.

(3) Mit der Einrichtung des risikobasierten Auswahlmechanismus der Union soll den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein Hilfsmittel zur Erfüllung der Inspektionsverpflichtung gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/883 an die Hand gegeben werden.

(4) Bei der Bewertung des Risikos, ob ein Schiff die in der Richtlinie (EU) 2019/883 festgelegten Verpflichtungen erfüllt oder nicht, sollten mehrere Parameter berücksichtigt werden, die zusammen einen eindeutigen Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Risikos liefern. Es sollte sich um folgende Parameter handeln: Nichterfüllung der Vorschriften über die Entladung von Abfällen oder Hinweise darauf; Zeitraum seit der letzten Überprüfung; frühere Berichte der zuständigen Hafenbehörden über Verstöße; vorheriger und nächster Anlaufhafen; Vorliegen einer Befreiung für das betreffende Schiff; Informationen in SafeSeaNet und THETIS-EU.

(5) Um sicherzustellen, dass die Bedingungen für die Auswahl der zu überprüfenden Schiffe einheitlich sind, müssen die Mitgliedstaaten eine harmonisierte Methodik anwenden. Gemäß der Richtlinie (EU) 2019/883 erlassene Durchführungsrechtsakte sollten daher in Form von Durchführungsverordnungen erlassen werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(1) Für die Zwecke von Überprüfungen stufen die Mitgliedstaaten die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/883 genannten Schiffe in die folgenden Risikokategorien ein:

  1. Risikostufe 1 (hohes Risiko);
  2. Risikostufe 2 (mittleres Risiko);
  3. Risikostufe 3 (geringes Risiko);
  4. Risikostufe 4 (sehr geringes Risiko).

(2) Die Risikostufe für jedes Schiff wird anhand der in Tabelle 1 des Anhangs aufgeführten Risikoparameter bestimmt.

(3) Die in Tabelle 1 des Anhangs aufgeführten Risikoparameter werden nach der in den Nummern 1 bis 4 des Anhangs genannten Methodik angewendet.

Artikel 2

Bei der Erfüllung der Inspektionsverpflichtungen gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2019/883 halten sich die Mitgliedstaaten an folgende Vorgaben:

  1. Sie räumen der Überprüfung von Schiffen mit einer höheren Risikokategorie Vorrang ein;
  2. sie wählen jedes Jahr mindestens 1 % der zu überprüfenden Schiffe nach dem Zufallsprinzip aus.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Januar 2022

1) ABl. L 151 vom 07.06.2019 S. 116.

.

Anhang

Methodik:

  1. Zur Einstufung eines Schiffs in eine Risikostufe sind die Risikoparameter in Tabelle 1 zu verwenden.
  2. Jedem Risikoparameter in Tabelle 1 ist ein Farbcode zugeordnet, der einer Risikostufe entspricht: Rot (hoch), Orange (mittel) oder Gelb (gering).
  3. Die Einstufung eines Schiffs in eine Risikostufe auf der Grundlage der Warnmeldungen für die Risikoparameter in Tabelle 1 muss nach den Kriterien in Tabelle 2 erfolgen.
  4. Um mehrere gleichzeitig aktive Warnmeldungen bei der Einstufung in die Risikostufen in Tabelle 2

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 09.02.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion