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Regelwerk, EU 2022, Abfall - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/89 der Kommission vom 21. Januar 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Methode zur Berechnung der ausreichenden spezifischen Lagerkapazität

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 15 vom 24.01.2022 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG 1, insbesondere Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben a und b der Richtlinie (EU) 2019/883 sieht eine Ausnahme von der allgemeinen Verpflichtung zur Entladung aller an Bord mitgeführten Abfälle im Anlaufhafen für Schiffe vor, auf denen ausreichend spezielle Lagerkapazität für alle bisher angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt des Schiffes bis zum nächsten Anlaufhafen noch anfallenden Abfälle vorhanden ist.

(2) Durch Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Berechnungsmethode sollten die Mitgliedstaaten die Ausnahmen von der allgemeinen Verpflichtung zur Entladung aller an Bord mitgeführten Abfälle aufgrund des Vorhandenseins ausreichenden Lagerraums auf harmonisierte Weise umsetzen können.

(3) Die Berechnungsmethode sollte nicht auf die Entsorgung von Abfällen gemäß Anlage II des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden " MARPOL-Übereinkommen") angewendet werden. Wie in Anlage II zum MARPOL-Übereinkommen dargelegt, ist die Entsorgung von Abfällen durch das MARPOL-Übereinkommen geregelt; die betreffenden Abfälle müssen entweder in dem Hafen, in dem die Ladung gelöscht wird, vor dem Einladen neuer Ladung entladen werden oder können unter bestimmten Bedingungen auf See eingeleitet werden. Je nach Stoff müssen Ladungsrückstände, die in Anlage II zum MARPOL-Übereinkommen genannt sind, vorbehaltlich der in den Regeln 13 und 16 der genannten Anlage festgelegten Vorkehrungen und Überwachungsmaßnahmen vor dem Auslaufen entladen werden. In Anlage II zum MARPOL-Übereinkommen genannte Ladungsrückstände, die Stoffe der Gruppe X, persistente aufschwimmende Stoffe der Gruppe Y und Stoffe der Gruppe Y hoher Viskosität oder erstarrende Stoffe der Gruppe Y enthalten, müssen vorgewaschen und in einer Hafenauffangeinrichtung gemäß den Regeln 13 und 16 der Anlage II zum MARPOL-Übereinkommen entladen werden.

(4) Die Berechnungsmethode sollte nicht auf passiv gefischte Abfälle angewendet werden. Es ist nicht immer eine spezifische Lagerkapazität für diese Art von Abfällen an Bord vorhanden, und Anreize zur Entladung aller passiv gefischten Abfälle werden durch das Kostendeckungssystem gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2019/883 geschaffen.

(5) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Befreiungen von der Verpflichtung zur Entladung von Abfällen gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben a und b der Richtlinie (EU) 2019/883 zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten eine harmonisierte Methode anwenden. Gemäß der Richtlinie (EU) 2019/883 erlassene Durchführungsrechtsakte sollten daher in Form von Durchführungsverordnungen erlassen werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten berechnen die ausreichende spezifische Lagerkapazität für die Anwendung von Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben a und b und Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2019/883 nach der Methode in Anhang I dieser Verordnung.

(2) Für die Zwecke der Überprüfung der Angaben gemäß Anhang 2 der Richtlinie (EU) 2019/883 tragen die Mitgliedstaaten bei ihren Schätzungen für das Aufkommen der verschiedenen Arten von Abfall den in Anhang II dieser Verordnung festgelegten Abfallaufkommensquoten Rechnung.

(3) Neben den in Anhang II

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(Stand: 09.02.2022)

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