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Regelwerk, EU 2022, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/81 des Rates vom 18. Januar 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2009/1008/EU zur Ermächtigung der Republik Lettland, die Anwendung einer von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichenden Regelung zu verlängern

(ABl. L 13 vom 20.01.2022 S. 49)



Hinweis: Ergänzende Dateien - .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden 

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 2006/42/EG des Rates 2 wurde Lettland ermächtigt, eine von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG 3 abweichende Sonderregelung anzuwenden und bis zum 31. Dezember 2009 bei Lieferungen von Holz oder damit zusammenhängenden Dienstleistungen den Empfänger als Schuldner der Mehrwertsteuer zu bestimmen. Mit dem Durchführungsbeschluss 2009/1008/EU des Rates 4 wurde Lettland ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2012 abweichend von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG bei Umsätzen mit Holz weiterhin den Empfänger von Holz oder damit zusammenhängenden Dienstleistungen als Schuldner der Mehrwertsteuer zu bestimmen (im Folgenden "Sondermaßnahme"). Nach mehreren aufeinanderfolgenden Verlängerungen läuft diese Ermächtigung am 31. Dezember 2021 aus 5.

(2) Mit einem am 4. April 2021 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Lettland die Ermächtigung, die Sondermaßnahme weiterhin anzuwenden. Gleichzeitig mit dem Schreiben übermittelte Lettland einen Bericht über die Anwendung der Sondermaßnahme.

(3) Die Kommission unterrichtete die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 9. August 2021 und Spanien mit Schreiben vom 10. August 2021 gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG von dem Antrag Lettlands. Mit Schreiben vom 10. August 2021 teilte die Kommission Lettland mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügte.

(4) Nach Angaben Lettlands ist der Holzmarkt, einer seiner wichtigsten Wirtschaftszweige, besonders anfällig für Mehrwertsteuerbetrug, da er von der Präsenz vieler lokaler Kleinunternehmen und einzelner Lieferern geprägt ist. Die Beschaffenheit des Marktes und der beteiligten Unternehmen hat zu einem für die lettischen Steuerbehörden schwer kontrollierbaren Mehrwertsteuerbetrug geführt. Zur Bekämpfung dieses Missbrauchs haben die lettischen Steuerbehörden die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für die Zahlung der Mehrwertsteuer bei Umsätzen mit Holz eingeführt, was sich dem von Lettland eingereichten Bericht zufolge als sehr wirksam erwiesen und den Betrug in diesem Wirtschaftszweig erheblich eingedämmt hat.

(5) Abweichende Sondermaßnahmen werden im Allgemeinen befristet gewährt, damit beurteilt werden kann, ob die Sondermaßnahme angemessen ist und ihren Zweck erfüllt. Des Weiteren soll den Mitgliedstaaten auf diese Weise bis zum Ende der Sondermaßnahme Zeit eingeräumt werden, damit sie auf nationaler Ebene andere herkömmliche Maßnahmen zur Überwachung der Bewegung von Materialien, der Zahlung der Mehrwertsteuer und der Einhaltung der Vorschriften durch die Steuerpflichtigen ergreifen können, mit denen das ursprüngliche Problem beseitigt wird, wodurch eine Verlängerung der Sondermaßnahme überflüssig würde. Eine abweichende Regelung, die die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft erlaubt, wird nur ausnahmsweise für einzelne, besonders betrugsanfällige Bereiche gewährt und als letztes Mittel eingesetzt. Bis zum Auslaufen der Sondermaßnahme gemäß diesem Durchführungsbeschluss sollte Lettland daher andere herkömmliche Maßnahmen ergreifen, um den Mehrwertsteuerbetrug im Holzmarkt zu bekämpfen und zu verhindern, damit keine weitere Verlängerung der Sondermaßnahme notwendig sein wird.

(6) Lettland sollte daher nur ermächtigt werden, die Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden.

(7) Um Störungen zu vermeiden, sollte Lettland gestattet werden, die Sondermaßnahme ohne Unterbrechung anzuwenden. Die beantragte Ermächtigung sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in direktem Anschluss an die zuvor gemäß dem Durchführungsbeschluss 2009/1008/EU geltende Regelung gewährt werden.

(8) Die Sondermaßnahme wird keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben.

(9) Der Durchführungsbeschluss 2009/1008/EU sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses 2009/1008/EU erhält folgende Fassung:

" Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2024."

Artikel 2

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(Stand: 28.01.2022)

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