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Durchführungsverordnung (EU) 2022/79 der Kommission vom 19. Januar 2022 mit Anwendungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erfassung, Übermittlung und Vorlage von Umsetzungsdaten auf Vorhabenebene
(ABl. L 13 vom 20.01.2022 S. 24)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 1, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1139 (im Folgenden "EMFAF-Verordnung") wird ein Rahmen für eine geteilte Mittelverwaltung geschaffen, wozu die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten verpflichtet werden, der Kommission einschlägige Umsetzungsdaten auf Vorhabenebene zu übermitteln. Diese Daten sollten die Hauptmerkmale jedes Begünstigten und jedes im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung aus dem EMFAF unterstützten Vorhabens umfassen. Diese Anforderung ergänzt die in Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegte Anforderung 2 bezüglich der Übermittlung kumulativer Daten für jedes Programm.
(2) Zur Gewährleistung der Kohärenz und Vollständigkeit der Daten sowohl für die Verwaltungsbehörden als auch für die Kommission ist es notwendig, ein gemeinsames Format sowie gemeinsame technische Spezifikationen und Vorschriften für die Vorlage dieser Daten festzulegen.
(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten unverzüglich angewandt werden, um eine kohärente Datenerfassung ab dem Beginn der Programmdurchführung zu erleichtern.
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
Diese Verordnung enthält Vorschriften für die Erfassung, Übermittlung und Vorlage der Umsetzungsdaten auf Vorhabenebene gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1139 (im Folgenden "Umsetzungsdaten").
Artikel 2 Erfassung und Übermittlung von Umsetzungsdaten
Die Verwaltungsbehörden erfassen und übermitteln der Kommission Umsetzungsdaten zu jedem im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung unterstützten Vorhaben in dem in Anhang I festgelegten Format.
Artikel 3 Vorlage von Daten
Die Verwaltungsbehörden legen die in Artikel 2 genannten Umsetzungsdaten gemäß den in Anhang II festgelegten Spezifikationen für die Tabellen vor.
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Januar 2022
2) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Festlegung der gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 159).
Format für die Datenübermittlung | Anhang I |
Tabelle 1: Beschreibung des Vorhabens
Feld | Feldinhalt | Feldtyp | Feldlänge | Speicherformat | Anmerkung | Bezug zu Anhang VII der Dachverordnung |
01 | CCI | Text | 15 | Gemeinsame Programmkennung. Gilt nicht für direkte und die indirekte Mittelverwaltung. |
||
02 | Eindeutige Kennung des Vorhabens (ID) | Text | 255 | Für alle aus dem EMFAF unterstützten Vorhaben obligatorisch. | Tabelle 1 Feld 13. Tabelle 4 Feld 6. Tabelle 5 Felder 11, 12. |
|
03 | Beschreibung des Vorhabens | Text | 255 | Für alle aus dem EMFAF unterstützten Vorhaben obligatorisch. | ||
04 | Kennnummer im gemeinsamen Flottenregister (CFR-Nummer) | Langtext | 63.999 | Falls zutreffend. |
(Stand: 06.09.2023)
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