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Regelwerk, EU 2022, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/73 des Rates vom 18. Januar 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1490 in Bezug auf die Ermächtigung Ungarns, die von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme während eines weiteren Zeitraums anzuwenden

(ABl. L 12 vom 19.01.2022 S. 148)



Ergänzende Informationen
Hinweis: Ergänzende Dateien - .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 287 Nummer 12 der Richtlinie 2006/112/EG kann Ungarn Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 35.000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren.

(2) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1490 des Rates 2 wurde Ungarn ermächtigt, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme (im Folgenden "Sondermaßnahme") einzuführen, nämlich Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 48.000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren, und zwar bis zum 31. Dezember 2021 oder bis zum Inkrafttreten einer Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

(3) Mit Schreiben vom 19. April 2021 beantragte Ungarn bei der Kommission die Ermächtigung, die Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2024 weiterhin anzuwenden, also bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten die Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates 3, die einfachere Mehrwertsteuervorschriften für Kleinunternehmen vorsieht, umsetzen müssen. Diese Richtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten auch, Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz im Mitgliedstaat einen Schwellenwert von 85.000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung nicht übersteigt, von der Steuer zu befreien.

(4) Mit Schreiben vom 28. Juni 2021 übermittelte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG den Antrag Ungarns an die anderen Mitgliedstaaten. Mit Schreiben vom 29. Juni 2021 teilte die Kommission Ungarn mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(5) Die Sondermaßnahme steht in Einklang mit der Richtlinie (EU) 2020/285, die darauf abzielt, die Kosten von Kleinunternehmen für die Befolgung der Mehrwertsteuervorschriften sowie Wettbewerbsverzerrungen auf nationaler und auf Unionsebene zu verringern und die negativen Auswirkungen des Übergangs von der Steuerbefreiung zur Besteuerung (den Schwellenwerteffekt) zu begrenzen. Außerdem soll sie die Befolgung der Vorschriften durch Kleinunternehmen und die Überwachung durch die Steuerbehörden erleichtern. Der Schwellenwert von 48.000 EUR steht in Einklang mit dem in der Richtlinie (EU) 2020/285 festgelegten neuen Schwellenwert für Steuerbefreiung.

(6) Die Inanspruchnahme der Sondermaßnahme wird für die Steuerpflichtigen fakultativ bleiben. Die Steuerpflichtigen können sich gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden.

(7) Den von Ungarn vorgelegten Informationen zufolge wird die Sondermaßnahme den Gesamtbetrag der von Ungarn auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer nur in unerheblichem Maße beeinflussen.

(8) Nach Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) 2021/769 des Rates 4 wird Ungarn ab dem Haushaltsjahr 2021 keine Ausgleichsberechnung in Bezug auf die Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel vornehmen.

(9) Angesichts der positiven Auswirkungen der Sondermaßnahme bei der Vereinfachung von Verpflichtungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer durch eine Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Befolgungskosten für Kleinunternehmen und die Steuerbehörden ohne größere Einbußen bei den Mehrwertsteuergesamteinnahmen sollte Ungarn ermächtigt werden, die Sondermaßnahme während eines weiteren Zeitraums anzuwenden.

(10) Die Ermächtigung zur Anwendung der Sondermaßnahme sollte zeitlich befristet sein. Diese Befristung sollte so ausreichend bemessen sein, dass Wirksamkeit und Eignung des Schwellenwertes beurteilt werden können. Zudem müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3

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(Stand: 08.02.2022)

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