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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2203 der Kommission vom 10. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

(ABl. L 446 vom 14.12.2021 S. 32)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/96 1, insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sind die natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen aufgeführt, die mit dem Regime des ehemaligen Präsidenten Saddam Hussein in Verbindung standen und deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind und die dem Verbot der Zurverfügungstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen unterliegen.

(2) Am 8. Dezember 2021 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschlossen, zwei Personen aus der Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen.

(3) Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2021

1) ABl. L 169 vom 08.07.2003 S. 6.

.

Anhang

In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates werden folgende Einträge gestrichen:

"29. NAME: Mahmud Dhiyab Al-Ahmed. GEBURTSDATUM/-ORT: 1953, Bagdad oder Mosul STAATSANGEHÖRIGKEIT: Irak GRUNDLAGE UNSC-RESOLUTION 1483: Innenminister"

"34.NAME: Husam Muhammad Amin Al-Yassin GEBURTSDATUM/-ORT: 1953 oder 1958, Tikrit STAATSANGEHÖRIGKEIT: Irak GRUNDLAGE UNSC-RESOLUTION 1483: Leiter der Nationalen Kontrollbehörde"


ENDE

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