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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2021/2181 des Rates vom 9. Dezember 2021 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo

(ABl. L 443 vom 10.12.2021 S. 75)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 20. Dezember 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/788/GASP 1 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo angenommen.

(2) Am 12. Dezember 2016 hat der Rat als Reaktion auf die Behinderung des Wahlprozesses und die damit verbundenen Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo den Beschluss (GASP) 2016/2231 2 angenommen. Mit dem Beschluss (GASP) 2016/2231 wurde der Beschluss 2010/788/GASP geändert und in Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 2010/788/GASP wurden eigenständige restriktive Maßnahmen eingefügt.

(3) Auf der Grundlage einer Überprüfung der restriktiven Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 2010/788/GASP und in Anbetracht der anhaltenden Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo sollten diese Maßnahmen bis zum 12. Dezember 2022 verlängert werden und sollte eine Person aus der Liste in Anhang II jenes Beschlusses gestrichen werden.

(4) Der Titel des Beschlusses 2010/788/GASP und die Begründungen für die Aufnahme bestimmter in Anhang II des Beschlusses 2010/788/GASP aufgeführter Personen in die Liste sollten geändert werden.

(5) Der Beschluss 2010/788/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/788/GASP wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

" Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo".

2. Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Maßnahmen gelten bis zum 12. Dezember 2022. Sie werden gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass ihre Ziele nicht erreicht wurden."

3. Die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/788/GASP wird durch die Liste im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2021.

1) Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP (ABl. L 336 vom 21.12.2010 S. 30).

2) Beschluss (GASP) 2016/2231 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (ABl. L 336 I vom 12.12.2016 S. 7).

.

Anhang

"Anhang II
Liste der Personen und Einrichtungen nach Artikel 3 Absatz 2

A. Personen

Name(n) Angaben zur Identität Gründe für die Aufnahme in die Liste Datum der Aufnahme in die Liste
1 Ilunga KAMPETE alias Gaston Hughes Ilunga Kampete; Hugues Raston Ilunga Kampete.
Geburtsdatum: 24.11.1964
Geburtsort: Lubumbashi, Demokratische Republik Kongo
Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo
Militärische ID-Nummer: 1-64-86-22311-29
Anschrift: 69, avenue Nyangwile, Kinsuka Mimosas, Kinshasa/Ngaliema, Demokratische Republik Kongo
Geschlecht: männlich
Als Befehlshaber der Republikanischen Garde (GR) bis April 2020 war Ilunga Kampete verantwortlich für die vor Ort eingesetzten Einheiten der GR, die an der unverhältnismäßigen Anwendung von Gewalt und gewaltsamen Repressionen im September 2016 in Kinshasa beteiligt waren.
Er war auch für die Unterdrückung und Menschenrechtsverletzungen durch die Agenten der GR verantwortlich, wie etwa die gewaltsame Unterdrückung einer Kundgebung der Opposition in Lubumbashi im Dezember 2018.
Seit Juli 2020 ist er als Generalleutnant der kongolesischen Streitkräfte (FARDC) und Befehlshaber des Militärstützpunkts Kitona in der Provinz Kongo Central weiterhin hochrangiger Soldat. Aufgrund seiner Funktion trägt er Verantwortung für die jüngsten Menschenrechtsverletzungen der FARDC.

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