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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsbeschluss (GASP) 2021/2125 des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus

(ABl. LI 430 vom 02.12.2021 S. 16)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

gestützt auf den Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 15. Oktober 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus angenommen.

(2) Am 21. und 22. Oktober 2021 hat der Europäische Rat Schlussfolgerungen angenommen, in denen er erklärt hat, dass er Versuche von Drittländern, Migranten für politische Zwecke zu instrumentalisieren, nicht hinnehmen wird; er verurteilte alle hybriden Angriffe an den Grenzen der Union und bekräftigte, dass er entsprechend reagieren wird. Er hat betont, dass die Union weiterhin gegen den laufenden hybriden Angriff durch das belarussische Regime vorgehen wird, auch indem sie ihrem schrittweisen Ansatz entsprechend so schnell wie möglich weitere restriktive Maßnahmen gegen Personen und Rechtsträger annimmt.

(3) Mit seinem Beschluss (GASP) 2021/1990 vom 15. November 2021 2 hat der Rat die Benennungskriterien in dem Beschluss 2012/642/GASP geändert, um die Anwendung gezielter restriktiver Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu ermöglichen, die Tätigkeiten des Lukashenka-Regimes organisieren oder dazu beitragen, welche das rechtswidrige Überschreiten der Außengrenzen der Union oder die Weitergabe verbotener Güter und die rechtswidrige Weitergabe von Gütern, die Beschränkungen unterliegen, einschließlich gefährlicher Güter, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erleichtern.

(4) Angesichts der ernsten Lage in Belarus sollten 17 Personen und 11 Organisationen in die im Anhang des Beschlusses 2012/642/GASP enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

(5) Der Anhang des Beschlusses 2012/642/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2012/642/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Der vorliegende Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2021.

1) ABl. L 285 vom 17.10.2012 S. 1.

2) Beschluss (GASP) 2021/1990 des Rates vom 15. November 2021 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (ABl. L 405 vom 16.11.2021 S. 10).

.

Anhang

Anhang I des Beschlusses 2012/642/GASP wird wie folgt geändert:

1. Folgende natürliche Personen werden unter " A. Natürliche Personen gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1" hinzugefügt:

=> als PDF öffnen

2. Folgende juristische Personen werden unter " B. Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1" hinzugefügt:

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ENDE

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