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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1900 der Kommission vom 27. Oktober 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 387 vom 03.11.2021 S. 78)



s. Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 2, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 54 Absatz 4 Buchstaben a und b sowie Artikel 90 Buchstaben a, b und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission 3 regelt die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen beim Eingang bestimmter Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern in die Union (diese sind in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt), legt besondere Bedingungen fest, denen bestimmte Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine sowie einer mikrobiellen Kontamination bei ihrem Eingang in die Union unterliegen (diese sind in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt) und regelt die Aussetzung des Eingangs bestimmter Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern in die Union (diese sind in Anhang IIa der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt).

(2) Da der Begriff "zusammengesetzte Lebensmittel" in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii, Artikel 8, Anhang II Tabelle 2 und in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 nicht im selben Sinn wie in anderen Rechtsvorschriften der Union verwendet wird, sollte dieser Begriff durch "aus zwei oder mehr Zutaten bestehende Lebensmittel" ersetzt werden.

(3) Um ein einheitliches Verständnis und eine einheitliche Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 zu gewährleisten, sollte die Definition des Begriffs "Ursprungsland" in Artikel 2 der genannten Durchführungsverordnung aufgenommen werden.

(4)

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(Stand: 09.11.2021)

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