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Regelwerk, EU 2021, Betriebssicherheit - EU Bund

Beschluss (GASP) 2021/2073 des Rates vom 25. November 2021 zur Unterstützung der Steigerung der operativen Wirksamkeit der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) durch Satellitenbilder

(ABl. L 421 vom 26.11.2021 S. 65)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 12. Dezember 2003 hat der Europäische Rat die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden "EU-Strategie") angenommen, deren Kapitel III eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung solcher Waffen enthält.

(2) In der EU-Strategie wird die maßgebliche Rolle hervorgehoben, die dem Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (CWÜ) und der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) bei der Schaffung einer Welt ohne Chemiewaffen zukommt. Die Ziele der EU-Strategie ergänzen diejenigen, die von der OVCW im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Durchführung des CWÜ verfolgt werden.

(3) Am 22. November 2004 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2004/797/GASP 1 zur Unterstützung der Maßnahmen der OVCW angenommen. Auf diese Gemeinsame Aktion folgte nach Ablauf ihrer Geltungsdauer die Gemeinsame Aktion 2005/913/GASP des Rates 2, auf die wiederum die Gemeinsame Aktion 2007/185/GASP des Rates 3 folgte. Der Gemeinsamen Aktion 2007/185/GASP folgten die Beschlüsse 2009/569/GASP 4, 2012/166/GASP 5, 2013/726/GASP 6, (GASP) 2015/259 7, (GASP) 2017/2302 8, (GASP) 2017/2303 9, (GASP) 2019/538 10 und (GASP) 2021/1026 11 des Rates.

(4) Der Beschluss (GASP) 2017/2303 sah unter anderem Unterstützung für den Zugang der OVCW zu Satellitenbildern und zur Auswertung von Satellitenbildern durch das Satellitenzentrum der Europäischen Union (SatCen) vor.

(5) Am 10. Dezember 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/1943 12 angenommen, der eine kostenneutrale Verlängerung des Durchführungszeitraums des Beschlusses (GASP) 2017/2303 um zwölf Monate vorsah.

(6) Am 9. Dezember 2019 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2019/2112 13, der eine weitere kostenneutrale Verlängerung des Durchführungszeitraums des Beschlusses (GASP) 2017/2303 um zwölf Monate vorsah.

(7) Aufgrund der Durchführung des Beschlusses (GASP) 2017/2303 ist die OVCW nunmehr auf die einzigartigen Informationen angewiesen, die die Auswertung von Satellitenbildern durch das SatCen bietet, und zwar sowohl für die Planung von Missionen als auch für die Auswertung von Informationen.

(8) Nach Ablauf des Durchführungszeitraums des Beschlusses (GASP) 2017/2303 muss die operative Wirksamkeit der OVCW durch die kontinuierliche Bereitstellung von Satellitenbildern und Auswertung von Satellitenbildern durch das SatCen zur Unterstützung von Tätigkeiten im Auftrag der OVCW sowie der Missionen der OVCW gesteigert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Zur sofortigen praktischen Anwendung bestimmter Bestandteile der EU-Strategie unterstützt die Union das Projekt der OVCW zur Steigerung ihrer operativen Wirksamkeit durch die Bereitstellung von Satellitenbildern und Auswertung von Satellitenbildern durch das SatCen mit folgenden Zielen:

(2) Im Kontext des Absatzes 1 handelt es sich bei den von der Union unterstützten Maßnahmen des Projekts der OVCW, die mit den Maßnahmen gemäß Kapitel III der EU-Strategie im Einklang stehen, um folgende Maßnahmen:

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