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Regelwerk, EU 2021, Steuern / Energienutzung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2058 des Rates vom 23. November 2021 zur Ermächtigung Italiens, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden, sofern es sich nicht um Wasserfahrzeuge der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt handelt

(ABl. L 422 vom 26.11.2021 S. 1)



s.a.: Liste zur Ergänzung der RL 2003/96/EG

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom 1, insbesondere auf Artikel 19,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit seinem Schreiben vom 14. September 2020 beantragte Italien gemäß dem Verfahren nach Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG die Ermächtigung, auf direkt an See- und Binnenschiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom (im Folgenden "Landstrom") einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden, sofern es sich nicht um Wasserfahrzeuge der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt handelt. Mit seinem Schreiben vom 12. Mai 2021 übermittelte Italien zusätzliche Informationen.

(2) Durch den ermäßigten Steuersatz will Italien die Nutzung von Landstrom fördern. Die Nutzung solchen Stroms wird als weniger umweltschädliche Art der Deckung des Bedarfs an elektrischem Strom von Schiffen am Liegeplatz im Hafen erachtet als die Verbrennung von Bunkeröl durch diese Schiffe.

(3) Indem die Nutzung von Landstrom die bei der Verbrennung von Bunkeröl an Bord von Schiffen am Liegeplatz im Hafen entstehenden Emissionen von Luftschadstoffen verhindert, trägt sie zur Verbesserung der Luftqualität in Hafenstädten bei. Daher wird erwartet, dass der ermäßigte Steuersatz für Landstrom zum Erreichen der umwelt-, gesundheits- und klimapolitischen Ziele der Union beiträgt.

(4) Die Ermächtigung Italiens zur Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf Landstrom geht nicht über das zur Steigerung der Nutzung dieses Stroms erforderliche Maß hinaus, da die Stromerzeugung an Bord in den meisten Fällen die wettbewerbsfähigere Alternative bleiben wird. Aus diesem Grund und wegen der gegenwärtig relativ geringen Marktdurchdringung der Technologie ist es unwahrscheinlich, dass die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Landstrom während der Anwendungsdauer dieses Steuersatzes kaum zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen und damit auch nicht das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen.

(5) Damit Hafen- und Schiffsbetreiber sowie Verteiler und Weiterverteiler von elektrischem Strom weiterhin die Nutzung von Landstrom fördern können, sollte Italien ermächtigt werden, auf Landstrom einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden.

(6) Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG müssen gemäß dem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG gewährte Ermächtigungen zeitlich streng befristet sein. Damit gewährleistet wird, dass der Ermächtigungszeitraum lang genug ist, um die einschlägigen Wirtschaftsteilnehmer nicht von den erforderlichen Investitionen abzuhalten, ist es angezeigt, die beantragte Ermächtigung für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem 1. Januar 2022 zu erteilen. Die Geltungsdauer dieser Ermächtigung sollte jedoch an dem Tag enden, ab dem allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen für Landstrom gelten, die der Rat auf der Grundlage des Artikels 113 oder einer anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlässt, sofern diese Bestimmungen vor dem 31. Dezember 2027 anwendbar werden.

(7) Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Anwendung der Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Italien wird ermächtigt, auf direkt an See- und Binnenschiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom (im Folgenden "Landstrom") einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden, sofern es sich nicht um Wasserfahrzeuge der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt handelt und die Mindeststeuerbeträge nach Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG eingehalten werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2027.

Sollte der Rat jedoch auf der Grundlage des Artikels 113 oder einer anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen für Landstrom erlassen, endet die Geltungsdauer dieses Beschlusses an dem Tag, ab dem diese allgemeinen Bestimmungen anzuwenden sind.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 23. November 2021.

1) ABl. L 283 vom 31.10.2003 S. 51.

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(Stand: 07.12.2021)

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