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Regelwerk, EU 2021, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1972 der Kommission vom 11. August 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 durch Festlegung der Kriterien für die Berechnung der Mehrkosten, die Betreibern bei der Fischerei, der Fischzucht sowie der Verarbeitung und Vermarktung bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage entstehen

(ABl. L 402 vom 15.11.2021 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 1, insbesondere auf Artikel 36 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1139 kann aus dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) ein Ausgleich für die Mehrkosten gewährt werden, die Betreibern bei der Fischerei, der Fischzucht sowie der Verarbeitung und Vermarktung bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage der Union gemäß Artikel 349 AEUV entstehen.

(2) Gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/1139 sollte der betreffende Mitgliedstaat für jedes Gebiet in äußerster Randlage die Methode zur Berechnung des Ausgleichs der Mehrkosten in dem in jenem Artikel genannten Aktionsplan beschreiben.

(3) Mit Artikel 36 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1139 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Kriterien für die Berechnung der Mehrkosten aufgrund der besonderen Nachteile der Gebiete in äußerster Randlage festgelegt werden.

(4) Um die Gleichbehandlung aller betroffenen Gebiete zu gewährleisten und um eine Überkompensation der Mehrkosten zu vermeiden, ist es notwendig, die Kriterien für die Berechnung der Mehrkosten aufgrund der besonderen Nachteile der Gebiete in äußerster Randlage der Union festzulegen. Durch die gemeinsamen Kriterien soll sichergestellt werden, dass für alle betroffenen Gebiete eine einheitliche Methode zur Berechnung der Mehrkosten angewendet wird.

(5) Bei der Schätzung der Referenzkosten für Erzeugnisse oder Erzeugniskategorien, die Betreibern im Festlandsgebiet des Mitgliedstaats oder der Union entstehen und auf deren Grundlage die Mehrkosten festgesetzt werden, sollte besonders sorgfältig vorgegangen werden, um Überkompensation zu vermeiden.

(6) Für manche Erzeugnisse oder Erzeugniskategorien gibt es im Festlandsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats keine Vergleichskriterien oder Maßeinheiten. In solchen Fällen sollte der Referenzwert für die Berechnung der Mehrkosten im Vergleich zu den Kosten festgelegt werden, die Betreibern im Festlandsgebiet der Union für gleichwertige Erzeugnisse oder Erzeugniskategorien entstehen.

(7) Angesichts der unterschiedlichen Marktbedingungen in den Gebieten in äußerster Randlage sowie der Schwankungen bei den Fängen und Beständen und der Marktnachfrage sollte es den betreffenden Mitgliedstaaten überlassen bleiben, die für den Ausgleich infrage kommenden Erzeugnisse bzw. Erzeugniskategorien der Fischerei und Aquakultur, deren jeweilige Höchstmengen und die Höhe der Ausgleichsbeträge im Rahmen der für jeden Mitgliedstaat vorgesehenen Gesamtmittelausstattung festzulegen.

(8) Die Mitgliedstaaten sollten die Ausgleichsbeträge so festsetzen, dass die Mehrkosten aufgrund der besonderen Nachteile der Gebiete in äußerster Randlage angemessen ausgeglichen werden und Überkompensation vermieden wird. Zu diesem Zweck sollten bei der Festsetzung des Ausgleichsbetrags auch andere Formen öffentlicher Interventionen, einschließlich aller gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV und Artikel 37 der Verordnung (EU) 2021/1139 angemeldeten staatlichen Beihilfen, die sich auf die Höhe der Mehrkosten auswirken, berücksichtigt werden.

(9) Um die Darstellung der Mehrkosten zu harmonisieren, sind diese in Tonnen Lebendgewicht anzugeben, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates 2 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission 3 bestimmt wird, wobei in der letztgenannten Verordnung Codes für die Aufmachung von verarbeitetem Fisch und Umrechnungsfaktoren der Europäischen Union für frischen Fisch und gesalzenen Frischfisch zur Umrechnung des Gewichts von gelagertem oder verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht zum Zweck der Überwachung der Fänge festgelegt sind.

(10) Gemäß Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates 4

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