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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1959 des Rates vom 11. November 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2063 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela

(ABl. L 400 vom 12.11.2021 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 13. November 2017 die Verordnung (EU) 2017/2063 angenommen.

(2) Da die politische, wirtschaftliche, soziale und humanitäre Krise in Venezuela und die Handlungen, die die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte untergraben, andauern, hat der Rat am 12. November 2020 den Beschluss (GASP) 2020/1700 2 angenommen, mit dem die geltenden restriktiven Maßnahmen einschließlich aller Benennungen bis zum 14. November 2021 verlängert wurden. Am selben Tag hat der Rat die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1696 3 angenommen, mit der die Begründungen für 14 in der Liste aufgeführte Personen geändert wurden.

(3) In Anbetracht der anhaltend ernsten Lage in Venezuela hat der Rat am 22. Februar 2021 die Durchführungsverordnung (EU) 2021/275 4 angenommen, mit der 19 Personen benannt wurden.

(4) Der Rat hat die geltenden restriktiven Maßnahmen gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2063 überprüft. Auf Grundlage dieser Überprüfung sollten die restriktiven Maßnahmen gegen alle Personen, die in der darin enthaltenen Liste aufgeführt sind, beibehalten und die Begründungen für 26 Personen aktualisiert werden.

(5) Diese Maßnahmen ziehen die breite Bevölkerung nicht in Mitleidenschaft und können bei Fortschritten im Hinblick auf die Wiederherstellung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte in Venezuela zurückgenommen werden.

(6) Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/2063 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/2063 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 11. November 2021.

1) ABl. L 295 vom 14.11.2017 S. 21.

2) Beschluss (GASP) 2020/1700 des Rates vom 12. November 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2074 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 381 vom 13.11.2020 S. 24).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1696 des Rates vom 12. November 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2063 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 381 vom 13.11.2020 S. 8).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2021/275 des Rates vom 22. Februar 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2063 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 60 I vom 22.02.2021 S. 1).

.

Anhang

In Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/2063 erhalten die Einträge 1, 4, 7, 10, 12, 18, 20, 25, 27, 28, 29, 34, 35, 36, 37, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 51, 53 und 55 folgende Fassung:

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