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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/1925 der Kommission vom 5. November 2021 zur Änderung bestimmter Anhänge der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 im Hinblick auf die Anforderungen für das Inverkehrbringen bestimmter Insektenprodukte und auf die Anpassung einer Einschlussmethode

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 393 vom 08.11.2021 S. 4)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b, h, i und j, Artikel 21 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe d, Artikel 27 Unterabsatz 1 Buchstabe c, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 32 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission 2 sind die Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Ausfuhr von Folgeprodukten festgelegt.

(2) Die schnelle Entwicklung der Branche der Insektenproduktion führte zu einer erheblichen Menge an Insektenexkrementen, die mangels einheitlicher unionsweiter Regelungen in jedem Mitgliedstaat unterschiedlich entsorgt werden. Um die Verwertung von Insektenexkrementen als Dünger zu gewährleisten, müssen unionsweite Regelungen festgelegt werden.

(3) Für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte "Insektenkot" als Mischung von Insektenexkrementen mit Teilen toter Insekten und Futtersubstrat definiert werden. Insektenlarven, die häufig für die Produktion von verarbeitetem tierischem Eiweiß oder für den menschlichen Verzehr verwendet werden, leben in Insektenkot. Eine Begriffsbestimmung von "Insektenkot" sollte in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 eingefügt werden, um die Anforderungen für die Behandlung und das Inverkehrbringen von Insektenkot an die Anforderungen für verarbeitete Gülle anzugleichen. Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Die rechtzeitige Abholung von einzelnen Schlachtkörpern von Nichtwiederkäuern ist wirtschaftlich nicht immer möglich, insbesondere bei Schlachtkörpern, die von kleinen landwirtschaftlichen Betrieben abgeholt werden. Anhang IX Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält daher die Einschlussmethoden, mit denen die sichere Lagerung bestimmter toter nicht wiederkäuender Nutztiere bis zur Abholung gewährleistet werden soll. Die Einschlussmethode "Hydrolyse mit nachfolgender Beseitigung" gilt derzeit nur für Schlachtkörper von Schweinen. Es ist angezeigt, die Einschlussmethode auch auf Schlachtkörper von Geflügel und von in Zuchtbetrieben gehaltenen Hasentieren auszuweiten. Anhang IX Kapitel V Abschnitt 2 Buchstabe B Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ("Austrittsabkommen") und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie die auf ihr beruhenden Rechtsakte der Kommission nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland.

(6) Da der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endete, sollte Anhang IX Kapitel V Abschnitt 2 Buchstabe B Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 geändert werden, um den Verweis auf das Vereinigte Königreich in der Liste der Mitgliedstaaten, die die Einschlussmethode anwenden dürfen, durch den Verweis auf das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland zu ersetzen. Ferner sollten die Verweise auf das Vereinigte Königreich in Anhang IX Kapitel V Abschnitt 2 Buchstabe A der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 und in Tabelle 3 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 11 der genannten Verordnung gestrichen werden.

(7) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) veröffentlichte am 8. Oktober 2015 ein wissenschaftliches Gutachten zu einem Risikoprofil in Bezug auf Produktion und Verzehr von Insekten als Lebens- und Futtermittel 3. Von mehreren Insektenarten bewertete die EFSa Seidenspinner als mögliche Quelle für die Produktion von verarbeitetem tierischem Eiweiß. Die Seidenzucht hat in bestimmten Regionen der Union eine lange Tradition. Da der domestizierte Seidenspinner nur Maulbeerblätter (Morus alba und Morus nigra

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(Stand: 10.11.2021)

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