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Regelwerk, EU 2021, Gefahrenabwehr - Störfall/Kastrophen

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1886 der Kommission vom 27. Oktober 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/570 hinsichtlich der rescEU-Bevorratungskapazitäten für chemische, biologische, radiologische und nukleare Vorfälle

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 7570)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 386 vom 29.10.2021 S. 35)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe g,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Beschluss Nr. 1313/2013/EU wird der rechtliche Rahmen von rescEU festgelegt. rescEU ist eine Reserve von Kapazitäten auf Unionsebene, die Unterstützung in Überforderungssituationen leisten soll, in denen die auf nationaler Ebene verfügbaren Kapazitäten und die von Mitgliedstaaten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehaltenen Kapazitäten nicht ausreichen, um eine wirksame Reaktion auf Natur- und von Menschen verursachte Katastrophen zu gewährleisten.

(2) Nach Artikel 12 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU werden die Kapazitäten von rescEU unter Berücksichtigung ermittelter und neu entstehender Risiken sowie der Gesamtkapazitäten und Lücken auf Unionsebene festgelegt. In demselben Artikel werden auch die vier Bereiche genannt, auf die rescEU besonders ausgerichtet sein sollte: Waldbrandbekämpfung aus der Luft, medizinische Notfallbewältigung und Bewältigung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer (CBRN) Vorfälle sowie Transport und Logistik.

(3) In dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 der Kommission 2 ist die anfängliche Zusammensetzung von rescEU in Bezug auf die Kapazitäten und die damit verbundenen Qualitätsanforderungen festgelegt. Derzeit umfasst die rescEU-Reserve Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung aus der Luft und zur medizinischen Evakuierung per Lufttransport, Kapazitäten für ein medizinisches Notfallteam sowie die Bevorratung medizinischer Ausrüstung und/oder persönlicher Schutzausrüstung (im Folgenden "Kapazitäten für die medizinische Bevorratung") und Kapazitäten zur chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Dekontamination.

(4) Eine Analyse der ermittelten und neu auftretenden Risiken sowie der Kapazitäten und Lücken auf Unionsebene zeigt, dass ein Bedarf an rescEU-Bevorratungskapazitäten im Bereich chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Vorfälle ("Bevorratungskapazitäten für CBRN-Schutz") besteht.

(5) Die im Rahmen von rescEU geschaffenen Bevorratungskapazitäten für CBRN-Schutz sollen es ermöglichen, auf chemische, biologische, radiologische und nukleare Vorfälle zu reagieren. Die umfassenden Bevorratungskapazitäten für CBRN-Schutz sollen den Vorteil bieten, dass auf Vorfälle, bei denen ein Mix von Stoffen gegeben ist, reagiert werden kann, und somit einen wirksamen vielseitigen Einsatz ermöglichen.

(6) Der Hauptzweck der rescEU-Bevorratungskapazitäten für CBRN-Schutz besteht darin, Ausstattung für CBRN-Schutz wie persönliche Schutzausrüstung, Geräte, Laborbedarf und Logistikelemente bereitzustellen, die zur Bewältigung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Vorfälle eingesetzt werden kann. Diese Ausstattung für CBRN-Schutz könnte auch zur Unterstützung anderer rescEU-Kapazitäten genutzt werden, die im Falle einzelner oder kombinierter chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Stoffe in Bezug auf Infrastrukturen, Gebäude, Fahrzeuge, Ausrüstung und Sachbeweise eingesetzt werden, und könnte auch Therapeutika und andere geeignete Güter umfassen, die für Ersthelfende und die Bevölkerung insgesamt erforderlich sind. Die Bevorratungskapazitäten für CBRN-Schutz sollten die Kapazitäten für die medizinische Bevorratung ergänzen.

(7) Gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU werden Qualitätsanforderungen für die im Rahmen von rescEU bereitgestellten Bewältigungskapazitäten in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten festgelegt.

(8) Die Bevorratungskapazitäten für CBRN-Schutz sollten im Einklang mit den in Artikel 3e des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/570 genannten Kategorien förderfähiger Kosten und nach Konsultation der Mitgliedstaaten eingerichtet werden, um auf Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen reagieren zu können.

(9) Damit nach Artikel 21 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU finanzielle Unterstützung der Union für die Einrichtung solcher Bevorratungskapazitäten für CBRN-Schutz bereitgestellt werden kann, sollten deren förderfähige Kosten unter Berücksichtigung der in Anhang Ia jenes Beschlusses festgelegten Kategorien bestimmt werden.

(10) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11) Die im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des in Artikel 33 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

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(Stand: 02.11.2021)

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