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Regelwerk, EU 2021, Umweltmanagement

Beschluss (EU) 2021/1870 der Kommission vom 22. Oktober 2021 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für kosmetische Mittel und Tierpflegeprodukte

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 7500)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 379 vom 26.10.2021 S. 8 A;
Beschl. (EU) 2023/1540 - ABl. L 187 vom 26.07.2023 S. 76 Gültig)



Neufassung -Ersetzt Beschl. 2014/893/EU

Ergänzende Informationen
Liste zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.

(3) Mit dem Beschluss 2014/893/EU der Kommission 2 wurden Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für "Rinse-off-Kosmetikprodukte" und der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien und Anforderungen wurde mit dem Beschluss (EU) 2018/1590 der Kommission 3 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

(4) Um den bewährten Verfahren auf dem Markt für diese Produktgruppe besser Rechnung zu tragen und die in der Zwischenzeit eingeführten Neuerungen angemessen zu berücksichtigen, ist die Festlegung eines neuen Kriterienkatalogs für "Rinse-off-Kosmetikprodukte" geboten.

(5) Der Fitness-Check-Bericht 4 vom 30. Juni 2017, mit dem die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 überprüft wurde, hat ergeben, dass ein stärker strategisch ausgerichteter Ansatz für das EU-Umweltzeichen vonnöten ist, wozu gegebenenfalls auch die Bündelung eng verwandter Produktgruppen gehört.

(6) Im Einklang mit diesen Schlussfolgerungen ist es angezeigt, die Kriterien für die Produktgruppe "Rinse-off-Kosmetikprodukte" zu überarbeiten, einschließlich der Ausweitung ihres Anwendungsbereichs auf andere kosmetische Mittel, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 der Kommission 5 fallen, sowie auf Tierpflegeprodukte. Um dieser Ausweitung des Anwendungsbereichs Rechnung zu tragen, ist es auch angezeigt, die Bezeichnung der Produktgruppe, in der kosmetische Mittel zusammengefasst werden, die für den menschlichen Gebrauch oder für die Anwendung bei Tieren hergestellt werden, in "Kosmetische Mittel und Tierpflegeprodukte" zu ändern.

(7) Der am 11. März 2020 vorgelegte neue Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa 6 sieht vor, dass die die Langlebigkeit, die Recyclingfähigkeit und den Rezyklatanteil betreffenden Anforderungen systematischer in die Kriterien des EU-Umweltzeichens aufgenommen werden.

(8) Die überarbeiteten Kriterien für das EU-Umweltzeichen für kosmetische Mittel und Tierpflegeprodukte sollten insbesondere darauf abzielen, Produkte zu fördern, die nur begrenzte Auswirkungen in Bezug auf Ökotoxizität und biologische Abbaubarkeit haben, lediglich eine begrenzte Menge gefährlicher Stoffe enthalten und weniger Verpackungen verwenden, die leicht recycelbar sind. Die Verwendung von Recyclingmaterial und nachfüllbaren Verpackungen sollte gefördert werden. Bei der Überarbeitung sollte die Kohärenz mit einschlägigen EU-Politiken, Rechtsvorschriften und wissenschaftlichen Erkenntnissen gebührend berücksichtigt werden.

(9) Vor dem Hintergrund des Innovationszyklus für diese Produktgruppe sollten die neuen Kriterien für die Produktgruppe und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen bis zum 31. Dezember 2027 gelten.

(10) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Beschluss 2014/893/EU aufgehoben werden.

(11) Herstellern, für deren Produkte das EU-Umweltzeichen für "Rinse-off-Kosmetikprodukte" auf der Grundlage der im Beschluss 2014/893

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