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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/1795 der Kommission vom 11. Oktober 2021 zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Terbuthylazin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 361 vom 12.10.2021 S. 43)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Terbuthylazin sind in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2021/618 der Kommission 2 wurde die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 dahingehend geändert, dass die RHG für Terbuthylazin in Zuckermais, Mais und Sorghum irrtümlich auf den Wert von 0,01 mg/kg anstatt 0,02 mg/kg festgesetzt wurden; bei letzterem Wert handelt es sich um die korrekte Bestimmungsgrenze. Die Bestimmungsgrenze von 0,02 mg/kg steht in Einklang mit der von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 abgegebenen mit Gründen versehenen Stellungnahme zu den geltenden RHG 3.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(4) Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten und die Durchsetzungsbehörden sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Datum wie die Verordnung (EU) 2021/618 gelten.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung berichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 6. November 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Oktober 2021

1) ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1.

2) Verordnung (EU) 2021/618 der Kommission vom 15. April 2021 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Diclofop, Fluopyram, Ipconazol und Terbuthylazin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 131 vom 16.04.2021 S. 55).

3) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for terbuthylazine according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSa Journal 2020; 18(1): 5980.

.

Anhang

Hinweis d. Red.:Die Änderung ist noch nicht im entsprechenden Anhang der VO (EG) 396/2005 eingearbeitet.

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird wie folgt berichtigt:

In der Spalte "Terbuthylazin (R) (F)" werden die Rückstandshöchstgehalte für die Code-Nummern 0234000 ("Zuckermais"), 0500030 ("Mais") und 0500080 ("Sorghum") durch folgende Rückstandshöchstgehalte ersetzt:

a) Code-Nummer 0234000 ("Zuckermais"): " 0,01 (*)(+)" durch " 0,02 (*)(+)"

b) Code-Nummer 0500030 ("Mais"): " 0,01 (*)" durch " 0,02 (*)"

c) Code-Nummer 0500080 ("Sorghum"): " 0,01 (*)" durch " 0,02 (*)"


ENDE

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