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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/618 der Kommission vom 15. April 2021 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Diclofop, Fluopyram, Ipconazol und Terbuthylazin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 131 vom 16.04.2021 S. 55, ber. L 382 S. 56)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Diclofop, Fluopyram, Ipconazol und Terbuthylazin wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt.

(2) Für Diclofop legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG 2 vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Gerste und Weizen nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(3) Für Fluopyram legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG 3 vor. Sie empfahl eine Senkung der RHG für Maulbeeren (schwarz und weiß), Holunderbeeren, Kassavas/Manioks, Pfeilwurz, Rote Rüben, Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Kerbel, Schnittlauch, Sellerieblätter, Petersilie, Salbei, Rosmarin, Thymian, Lorbeerblätter, Estragon, Linsen, Buchweizen und anderes Pseudogetreide sowie Kräutertees aus Wurzeln. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Auf der Grundlage von Studien zu Folgekulturen und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Aufnahme von Rückständen in nachfolgenden Kulturen nicht vollständig vermeidbar ist, wurden spezifische RHG, die der Aufnahme von Rückständen aus dem Boden Rechnung tragen, abgeleitet für Kassavas/Manioks, Süßkartoffeln, Yamswurzeln, Pfeilwurz, sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben, Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte, Brokkoli, Blumenkohle, Rosenkohle (Kohlsprossen), Kopfkohle, Grünkohle, Kohlrabi, Brunnenkressen, Kräutertees aus Wurzeln, Wurzel- und Rhizomgewürze, Zuckerrübenwurzeln, Zuckermais, Mais, Buchweizen und anderes Pseudogetreide sowie Hirse. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Die Behörde zog ferner den Schluss, dass bezüglich der RHG für Zitronen, Mandarinen, Bananen, Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln, Tomaten, Melonen, Wassermelonen, Chinakohle, Kraussalate/Breitblättrige Endivien, Barbarakraut, Roten Senf, Spinat, Mangold, Artischocken und Porree nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(4) Für Ipconazol legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG 4 vor. Sie empfahl die Beibehaltung der geltenden RHG. Die RHG für die betreffenden Erzeugnisse sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden.

(5) Für Terbuthylazin legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG 5 vor. Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition für Milch zu ändern. Außerdem empfahl sie eine Senkung der RHG für Mais und Sorghum. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten in Anhang II

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(Stand: 29.10.2021)

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