Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1704 der Kommission vom 14. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates durch genauere Festlegung der Einzelheiten der von den Steuer- und Zollbehörden zu übermittelnden statistischen Angaben und zur Änderung ihrer Anhänge V und VI

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 339 vom 24.09.2021 S. 33, ber. L 345 S. 40)



s.a.: Liste zur Ergänzung / Festlegung der VO (EU) 2019/2152

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken 1, insbesondere auf Artikel 5 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In den Anhängen V und VI der Verordnung (EU) 2019/2152 sind die Angaben zu statistischen Zwecken im Zusammenhang mit den Aus- und Einfuhren von Waren spezifiziert, die die Steuer- und Zollbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten den zuständigen nationalen statistischen Stellen zur Verfügung stellen müssen.

(2) Die Einzelheiten zu den statistischen Angaben im Zusammenhang mit den Aus- und Einfuhren von Waren, die die Steuer- und Zollbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten den zuständigen nationalen statistischen Stellen gemäß den Anhängen V und VI der Verordnung (EU) 2019/2152 übermitteln müssen, sollten genauer spezifiziert werden.

(3) Damit sichergestellt ist, dass die von den Steuerbehörden den nationalen statistischen Stellen für statistische Zwecke zur Verfügung gestellten Informationen Angaben zu innergemeinschaftlichen Fernverkäufen von Gegenständen enthalten, ist eine Änderung des Anhangs V der Verordnung (EU) 2019/2152 erforderlich.

(4) Anhang VI der Verordnung (EU) 2019/2152 muss geändert werden, um bei Beteiligung mehr als eines Mitgliedstaats sicherzustellen, dass die Verpflichtung der Zollbehörden, ihren nationalen statistischen Stellen Daten zu Zollanmeldungen im Rahmen der zentralen Zollabwicklung gemäß Artikel 179 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 zu übermitteln, auch in dem Mitgliedstaat gilt, in dem sich die Waren befinden.

(5) Ferner muss Anhang VI der Verordnung (EU) 2019/2152 geändert werden, um sicherzustellen, dass die nationalen statistischen Stellen von ihren Zollbehörden Informationen über angewandte zollrechtliche Vereinfachungen und über die beteiligten Handelsbeteiligten erhalten können.

(6) Die Anhängen V und VI der Verordnung (EU) 2019/2152 sollten daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser delegierten Verordnung werden die Einzelheiten zu den statistischen Angaben im Zusammenhang mit den Aus- und Einfuhren von Waren genauer festgelegt, die die Steuer- und Zollbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten den zuständigen nationalen statistischen Stellen zur Verfügung stellen müssen.

Artikel 2 Angaben aus Mehrwertsteuererklärungen

Die Angaben aus Mehrwertsteuererklärungen von Steuerpflichtigen oder nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen gemäß Anhang V Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2152 umfassen mindestens Folgendes:

  1. den vollständigen Namen des Steuerpflichtigen oder der nichtsteuerpflichtigen juristischen Person;
  2. die vollständige Anschrift, einschließlich Postleitzahl;
  3. die dieser Person gemäß Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates 3 zugewiesene Identifikationsnummer;
  4. für jeden Steuerpflichtigen oder jede nichtsteuerpflichtige juristische Person:
    1. die Steuerbemessungsgrundlage für Lieferungen und Erwerbe von Gegenständen innerhalb der Europäischen Union, die anhand der Mehrwertsteuererklärungen gemäß Artikel 251 Buchstaben a und c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates erhoben wird;
    2. den Besteuerungszeitraum.

Artikel 3 Angaben aus zusammenfassenden Meldungen

(1) Die Angaben zu Lieferungen innerhalb der Union aus zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen gemäß Anhang V Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2152 umfassen mindestens Folgendes:

  1. den Besteuerungszeitraum;
  2. die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer für jeden inländischen Lieferanten;
  3. die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers im Partnermitgliedstaat;
  4. die Steuerbemessungsgrundlage zwischen jedem inländischen Lieferanten und dem Erwerber im Partnermitgliedstaat;
  5. die Identifikation anschließender Lieferungen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 30.09.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion