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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Empfehlung (EU) 2021/1700 der Kommission vom 15. September 2021 zu internen Compliance-Programmen für die Kontrolle von Forschung im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck gemäß der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck

(ABl. L 338 vom 23.09.2021 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 (im Folgenden "Verordnung (EU) 2021/821") über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2021/821 wird eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck festgelegt.

(2) Ein wirksames, einheitliches und kohärentes Kontrollsystem für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist notwendig, um die Sicherheit der EU und die internationale Sicherheit zu fördern und die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (EU), insbesondere hinsichtlich der Nichtverbreitung, sowie die Förderung gleicher Bedingungen für die Wirtschaftsbeteiligten in der EU zu gewährleisten.

(3) Gemeinsame Ansätze und Verfahren in Bezug auf interne Compliance-Programme können zu einer einheitlichen, effizienten, effektiven und kohärenten Durchführung von Kontrollen in der EU beitragen.

(4) In Anbetracht der wachsenden Bedeutung von Ausfuhrkontrollen innerhalb integrierter Märkte, des schnellen wissenschaftlichen und technologischen Fortschritts, der Rolle von Forschungseinrichtungen und Forschenden sowie der Möglichkeiten des europäischen Forschungs- und Innovationssektors, öffentliche und private Investitionen aus der ganzen Welt anzuziehen, hängt die Wirksamkeit der Ausfuhrkontrollen in hohem Maße von der Achtsamkeit der Forschungseinrichtungen und ihren aktiven Bemühungen um die Einhaltung der Ausfuhrbeschränkungen ab. Zu diesem Zweck können Forschungseinrichtungen eine Reihe interner Maßnahmen und Verfahren, ein sogenanntes internes Compliance-Programm (ICP), einführen.

(5) Diese Empfehlung bietet Forschungseinrichtungen, Forschenden, Forschungsleitenden und Compliance-Personal einen Orientierungsrahmen, der ihnen helfen soll, Risiken im Zusammenhang mit der Ausfuhrkontrolle für Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu ermitteln, zu steuern und zu verringern, und der die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten erleichtern soll.

(6) Diese Empfehlung bietet auch den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einen Orientierungsrahmen für die Entwicklung spezifischer Sensibilisierungsprogramme sowie für ihre Bewertung der mit Forschungstätigkeiten verbundenen Risiken im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Entscheidungen über Ausfuhrgenehmigungen für in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck.

(7) Diese Empfehlung wurde 2019 und 2020 in der Koordinierungsgruppe "Güter mit doppeltem Verwendungszweck" einer eingehenden Prüfung unterzogen und trägt den Stellungnahmen Rechnung, die im Rahmen einer im letzten Quartal 2020 durchgeführten öffentlichen Konsultation eingegangen sind.

(8) Diese Empfehlung sollte nicht bindend sein; die Forschungseinrichtungen und die Forschenden bleiben für die Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/821 selbst zuständig, während die Kommission gewährleisten sollte, dass diese Empfehlung weiterhin relevant bleibt

- hat folgende Empfehlung erlassen:

Die Mitgliedstaaten und Ausführer, einschließlich Forschungseinrichtungen und Forschenden, sollten den im Anhang dieser Empfehlung enthaltenen nicht bindenden Leitfaden berücksichtigen, um ihren Verpflichtungen nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/821 nachzukommen.

Brüssel, den 15. September 2021

1) ABl. L 206 vom 11.06.2021 S. 1.

.

Anlage

Einleitung

Dieser Leitfaden wurde ausgearbeitet, um Forschungseinrichtungen 1 und deren Forschende, Forschungsleitende und Compliance-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter darin zu unterstützen, Risiken im Zusammenhang mit der Ausfuhrkontrolle für Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu ermitteln, zu steuern und zu verringern, sowie die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten zu erleichtern.

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(Stand: 27.09.2021)

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