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Regelwerk, EU 2021, Energienutzung - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1444 der Kommission vom 17. Juni 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Normen für Ladepunkte für Elektrobusse

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 313 vom 06.09.2021 S. 1;
VO (EU) 2023/1804 - ABl. L 234 vom 22.09.2023 S. 1 Inkrafttreten Gültig)



aufgehoben gem. Art 25 der VO (EU) 2023/1804

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Richtlinie 2014/94/EU sollten technische Spezifikationen für die Interoperabilität von Ladepunkten und Tankstellen in europäischen oder internationalen Normen festgelegt werden. Im Fall der noch nicht verabschiedeten Normen sollte sich die Normung auf in Arbeit befindliche Normen stützen.

(2) Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 hat die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) beauftragt 3, geeignete Europäische Normen in Bezug auf die Stromversorgung für den Straßen-, See- und Binnenschiffsverkehr, die Wasserstoffversorgung für den Straßenverkehr sowie die Erdgasversorgung (einschließlich der Biomethanversorgung) für den Straßen-, See- und Binnenschiffsverkehr zu erarbeiten und zu verabschieden oder bestehende Europäische Normen zu ändern.

(3) Nach der Ausführung des Auftrags M/533 der Kommission haben CEN und Cenelec Normen mit technischen Spezifikationen für Ladepunkte für Elektrobusse gemäß Anhang II Nummer 1.6 der Richtlinie 2014/94/EU entwickelt.

(4) CEN und Cenelec haben die Kommission informiert, dass die in der Norm EN 62196-2 beschriebenen Kupplungen des Typs 2 für Wechselstrom-Normal- und -Schnellladepunkte für Elektrobusse am besten geeignet sind.

(5) CEN und Cenelec haben die Kommission informiert, dass die in der Norm EN 62196-3 beschriebenen Kupplungen des Typs "combined charging system Combo 2" für Gleichstrom-Normal- und -Schnellladepunkte für Elektrobusse verwendet werden sollten.

(6) CEN und Cenelec haben der Kommission mitgeteilt, dass die Norm EN 50696 auf Geräte mit Kontaktschnittstelle für den automatischen Verbindungsaufbau für das konduktive Laden von Elektrobussen im Modus 4 gemäß der Norm EN 61851-23-1 angewandt werden sollte, um die Interoperabilität zu gewährleisten. Diese Norm ist zusammen mit den vorstehend genannten Normen für den Einsatz von Elektrobussen in Städten von zentraler Bedeutung.

(7) In der Richtlinie (EU) 2019/1161 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 sind für emissionsfreie Busse bei der öffentlichen Auftragsvergabe nationale Mindestanteile von bis zu 22,5 % für den Zeitraum 2021-2025 und 32,5 % für den Zeitraum 2026-2030 vorgesehen. Da immer mehr Verkehrsbehörden und Betreiber emissionsfreie Busse erwerben, um diese Zielvorgaben zu erreichen, ist eine vollständige Interoperabilität zwischen Fahrzeug- und Ladeinfrastruktur unverzichtbar.

(8) Die Interoperabilität der verschiedenen Arten von Ladesystemen für Elektrobusse sollte sichergestellt werden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Hersteller und Betreiber zu gewährleisten und Skaleneffekte zu ermöglichen, wobei gleichzeitig Offenheit gegenüber verschiedenen technischen Lösungen bestehen sollte. Zudem sollte die Nutzung intelligenter Ladesysteme gefördert werden, einschließlich der Netzintegration von Fahrzeugen.

(9) Die im Rahmen des Ausschusses für die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe konsultierten Sachverständigen der Mitgliedstaaten und die für den Verkehr zuständigen Attachés haben Ratschläge zu den Europäischen Normen und technischen Spezifikationen erteilt, die in diesem Delegierten Rechtsakt behandelt werden.

( 10) Die Kommission sollte Anhang II Nummer 1.6 der Richtlinie 2014/94/EU entsprechend durch Verweise auf die von CEN und Cenelec erarbeiteten Europäischen Normen und technischen Spezifikationen ergänzen.

(11) Wenn neue technische Spezifikationen in Anhang II der Richtlinie 2014/94/EU durch delegierte Rechtsakte umgesetzt werden müssen, gilt ein Übergangszeitraum von 24 Monaten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die in Anhang II Nummer 1.6 der Richtlinie 2014/94/EU genannten Ladepunkte für Elektrobusse werden aus Gründen der Interoperabilität wie folgt ausgerüstet:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 26. September 2023.

Diese Verordnung gilt nur für Ladepunkte für Elektrobusse, die nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung installiert werden.

Diese Verordnung gilt nicht für die Ladeinfrastruktur für Elektrobusse mit Oberleitungen (Trolleybusse).

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juni 2021


1) ABl. L 307 vom 28.10.2014 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012 S. 12).

3) Durchführungsbeschluss C(2015) 1330 final der Kommission vom 12. März 2015 über die Erteilung eines Normungsauftrags an die europäischen Normungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Ausarbeitung von Europäischen Normen für die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (M/533).

4) Richtlinie (EU) 2019/1161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (ABl. L 188 vom 12.07.2019 S. 116).


ENDE

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