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Delegierte Verordnung (EU) 2021/1423 der Kommission vom 21. Mai 2021 zur Festlegung detaillierter Vorkehrungen gemäß der Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates für den systematischen elektronischen Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Versagungen von Genehmigungen für den Erwerb und den Besitz bestimmter Feuerwaffen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 307 vom 01.09.2021 S. 3)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie (EU) 2021/555 ist die Erteilung von Genehmigungen für den Erwerb oder Besitz von Feuerwaffen der Kategorie a oder der Kategorie B geregelt, einschließlich der Erteilung von Genehmigungen durch Bestätigung, Erneuerung oder Verlängerung einer bestehenden Genehmigung. In Kapitel 2 der Richtlinie sind auch die regelmäßige Überprüfung und der Widerruf dieser Genehmigungen geregelt.
(2) Nach Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2021/555 sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet, Informationen über nach Maßgabe der Artikel 9 und 10 der Richtlinie aus Gründen der Sicherheit oder im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit der betreffenden Person versagte Genehmigungen auszutauschen. Da in der Richtlinie (EU) 2021/555 die Begriffe der Gründe der Sicherheit oder der Gründe im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit der betreffenden Person nicht definiert werden, sollten die Mitgliedstaaten bei ihrer Auslegung die Ziele der Richtlinie (EU) 2021/555, insbesondere Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b, berücksichtigen.
(3) Die Verpflichtung gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2021/555 in Bezug auf Versagungen von Genehmigungen bezieht sich auf jede Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung, die von einer Behörde eines Mitgliedstaats getroffen wurde und deren Zweck oder Wirkung darin besteht, eine Person daran zu hindern, eine unter Artikel 9 und 10 der Richtlinie fallende Feuerwaffe zu erwerben oder zu besitzen - unabhängig davon, ob ein Antrag auf Genehmigung gestellt wurde, ob sie sich auf bestimmte Feuerwaffen bezieht oder ob sie aufgrund von Befugnissen getroffen wurde, die sich speziell aus der Richtlinie ergeben. So deckt die Verpflichtung beispielsweise ein Pauschalverbot des Erwerbs oder Besitzes von Feuerwaffen durch eine bestimmte Person ab, unabhängig davon, ob diese Person zuvor eine Genehmigung beantragt hatte. Sie umfasst auch alle Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen, mit denen eine bestehende Genehmigung widerrufen oder mit denen eine bestehende Genehmigung nicht bestätigt, erneuert oder verlängert wird. Nach Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2021/555 müssen die zuständigen Behörden Informationen über alle diese verschiedenen Arten von Entscheidungen austauschen, sofern die Entscheidung entweder aus Gründen der Sicherheit oder im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit der betreffenden Person getroffen wurde.
(4) Gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2021/555 muss die Kommission ein System für den Austausch von Informationen im Sinne jenes Artikels einrichten. Dies würde daher ein System für den Austausch der in Absatz 4 jenes Artikels genannten Informationen über die Versagung von Genehmigungen umfassen.
(5) Die Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit in Artikel 18 der Richtlinie (EU) 2021/555 in Bezug auf die Verbringung von Feuerwaffen von einem Mitgliedstaat in einen anderen sind Gegenstand eines Pilotprojekts gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 2. Das mit jener Verordnung eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem könnte auch ein wirksames Instrument zur Umsetzung der in Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2021/555 festgelegten Bestimmung über die Verwaltungszusammenarbeit im Hinblick auf Versagungen von Genehmigungen darstellen. Daher wurde durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1427 3 der Kommission beschlossen, diese Bestimmung zum Gegenstand eines Pilotprojekts gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
(Stand: 21.09.2021)
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