Regelwerk, EU 2021

VO (EU) 2021/1352
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Artikel 1 Bedingungen zur Gewährleistung einer robusten und zuverlässigen Referenzwert-Methodik

Artikel 2 Bedingungen zur Gewährleistung einer Referenzwert-Methodik, die klare Vorschriften dazu enthält, wie und wann bei der Bestimmung des Referenzwerts ein Ermessensspielraum ausgeübt werden kann

Artikel 3 Bedingungen zur Gewährleistung einer Methodik, die genau und kontinuierlich ist und einer Validierung, einschließlich gegebenenfalls Rückvergleichen mit verfügbaren Transaktionsdaten, unterzogen werden kann

Artikel 4 Bedingungen zur Gewährleistung einer Methodik, die belastbar ist und sicherstellt, dass der Referenzwert vor dem Hintergrund eines möglichst breiten Spektrums unterschiedlicher Umstände berechnet werden kann, ohne dass seine Integrität gefährdet wird

Artikel 5 Bedingungen zur Gewährleistung einer nachvollziehbaren und nachprüfbaren Referenzwert-Methodik

Artikel 6