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Delegierte Verordnung (EU) 2021/1349 der Kommission vom 6. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Kriterien für die Konformitätseinschätzung der zuständigen Behörden hinsichtlich der Pflicht zur Verwaltung eines kritischen Referenzwerts
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 291 vom 13.08.2021 S. 4)
Liste -zur Ergänzung der VO (EU) 2016/1011
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Einschätzung der zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1011 betrifft entweder die Art und Weise, wie ein kritischer Referenzwert auf einen neuen Administrator zu übertragen ist, oder die Frage, wie die Bereitstellung dieses Referenzwerts einzustellen ist. Es ist daher angezeigt, zwei Gruppen von Kriterien festzulegen, die von den zuständigen Behörden zu berücksichtigen sind, je nachdem, für welches Szenario eine Einschätzung vorgenommen werden soll.
(2) Ist ein kritischer Referenzwert auf einen neuen Administrator zu übertragen, so sollte der neue Administrator in der Lage sein, die kontinuierliche Bereitstellung des kritischen Referenzwerts in einer Weise zu gewährleisten, die es beaufsichtigten Unternehmen ermöglicht, den Referenzwert ohne Unterbrechung und im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/1011 weiter zu verwenden. Daher ist es erforderlich, die Kriterien festzulegen, die eine zuständige Behörde bei der Einschätzung berücksichtigen sollte, ob der neue Administrator eine solche Kontinuität gewährleisten kann.
(3) Während der gesamten Übertragung eines kritischen Referenzwerts auf einen neuen Administrator sollte sichergestellt sein, dass der Referenzwert beaufsichtigt wird. Das Risiko, dass ein solcher Referenzwert nicht kontinuierlich beaufsichtigt wird, ist höher, wenn der neue Administrator seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat als die zuständige Behörde, die die Einschätzung vornimmt, wie der kritische Referenzwert auf den neuen Administrator übertragen werden soll. Die betreffenden zuständigen Behörden sollten zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die zuständige Behörde, die die Einschätzung vornimmt, alle erforderlichen Informationen erhält, um festzustellen, ob eine kontinuierliche Beaufsichtigung des Referenzwerts während der gesamten Übertragung gewährleistet ist; dazu zählt auch eine Analyse, in der vornehmlich auf den Standort des neuen Administrators und seinen Zulassungsstatus eingegangen wird.
(4) Bei der Einschätzung, wie ein kritischer Referenzwert auf einen neuen Administrator zu übertragen ist, sollte eine zuständige Behörde aus operativer Sicht analysieren, wie die Bereitstellung des kritischen Referenzwerts vom derzeitigen Administrator auf den neuen Administrator übertragen wird. Die betreffende zuständige Behörde sollte insbesondere die unterbrechungsfreie Veröffentlichung des Referenzwerts, die Verfügbarkeit von Eingabedaten, die Methodik für die Berechnung des Referenzwerts und eine gegebenenfalls notwendige Zusammenarbeit mit Kontributoren, Nutzern und anderen Interessenträgern berücksichtigen.
(5) Eine zuständige Behörde, die einschätzt, wie die Bereitstellung eines kritischen Referenzwerts einzustellen ist, sollte sich davon überzeugen, dass die Bereitstellung des Referenzwerts in geordneter Weise eingestellt werden kann, und berücksichtigt dabei unter anderem das vom Administrator nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegte Verfahren für die Einstellung des Referenzwerts. Daher ist es erforderlich, die Kriterien zu präzisieren, die eine zuständige Behörde bei der Einschätzung, ob dies gewährleistet ist, berücksichtigen sollte.
(6) Eine zuständige Behörde, die einschätzt, wie die Bereitstellung eines kritischen Referenzwerts einzustellen ist, sollte zudem den schriftlichen Plänen für die Einstellung nach Artikel 28
(Stand: 07.09.2021)
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