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Durchführungsverordnung (EU) 2021/1302 des Rates vom 5. August 2021 zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen
(ABl. L 283 vom 06.08.2021 S. 9)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 377/2012 vom 3. Mai 2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 3. Mai 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 377/2012 angenommen.
(2) Der Rat ist der Ansicht, dass zwei Personen von der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 enthaltenen Liste der Personen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, gestrichen werden sollten.
(3) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 5. August 2021.
Anhang |
In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 werden die Einträge zu den unten aufgeführten Personen gelöscht:
"17. Kommandant (Kriegsmarine) Bion Na TCHONGO (alias Nan Tchongo)
19. Hauptmann Paulo SUNSAI."
ENDE |
(Stand: 24.08.2021)
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