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Regelwerk, EU 2021, Lärm - EU Bund

Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1226 der Kommission vom 21. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich gemeinsamer Methoden zur Lärmbewertung zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 269 vom 28.07.2021 S. 65)


Hinweis d. Red.: Anhang II der RL 2002/49/EGwird gesondert durch das Symbol im Anhang ausgedruckt

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm 1, insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang II der Richtlinie 2002/49/EG sind für die Mitgliedstaaten gemeinsame Bewertungsmethoden festgelegt, die für Informationen über Umgebungslärm und seine Auswirkungen auf die Gesundheit, insbesondere für die Ausarbeitung von Lärmkarten, und für die Annahme von Aktionsplänen auf der Grundlage der Ergebnisse der Lärmkarten zu verwenden sind. Dieser Anhang muss an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt angepasst werden.

(2) Von 2016 bis 2020 arbeitete die Kommission mit technischen und wissenschaftlichen Sachverständigen der Mitgliedstaaten zusammen, um zu prüfen, welche Anpassungen unter Berücksichtigung der technischen und wissenschaftlichen Fortschritte bei der Berechnung von Umgebungslärm erforderlich sind. Dieser Prozess wurde in enger Abstimmung mit der Sachverständigengruppe "Lärm" durchgeführt, in der die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, Interessenträger aus der Industrie, Behörden der Mitgliedstaaten, NGO, die Zivilgesellschaft und Wissenschaftler vertreten sind.

(3) Im Anhang dieser Delegierten Richtlinie sind die erforderlichen Anpassungen der gemeinsamen Bewertungsmethoden aufgeführt, die eine Präzisierung der Gleichungen für die Berechnung der Lärmausbreitung, die Anpassung der Tabellen an die neuesten Erkenntnisse und Verbesserungen bei der Beschreibung der Berechnungsschritte umfassen. Diese Methoden betreffen die Berechnungen von Straßenverkehrslärm, Eisenbahnlärm, Industrie-/Gewerbelärm und Fluglärm. Die Mitgliedstaaten müssen diese Methoden spätestens ab dem 31. Dezember 2021 anwenden.

(4) Anhang II der Richtlinie 2002/49/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der Sachverständigengruppe "Lärm", die am 12. Oktober 2020 konsultiert wurde

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 2002/49/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2021 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter die vorliegende Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Dezember 2020

1) ABl. L 189 vom 18.07.2002 S. 12.

.

Anhang


Anhang II wird wie folgt geändert:

( 1) In Abschnitt 2.1.1 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

"Die Berechnung des Straßenverkehrs-, Eisenbahn- und Industrie-/Gewerbelärms erfolgt in Oktavbändern, ausgenommen jedoch die Schallleistung der Quelle des Schienenverkehrslärms, bei der die Terzbänder genutzt werden. Für den Straßenverkehrs-, Eisenbahn- und Industrie-/Gewerbelärm, der auf diesen Oktavbandergebnissen beruht, wird der A-bewertete Langzeit-Dauerschallpegel für den Zeitraum Tag, Abend und Nacht gemäß Anhang I und Artikel 5 der Richtlinie 2002/49

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