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Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1211 der Kommission vom 22. Juli 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2323 zur Aufstellung der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 263 vom 23.07.2021 S. 13)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG 1, insbesondere auf Artikel 16,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 stellen die Schiffseigner sicher, dass zum Recycling bestimmte Schiffe nur in Abwrackeinrichtungen recycelt werden, die in der gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung veröffentlichten europäischen Liste der Abwrackeinrichtungen aufgeführt sind.
(2) Die europäische Liste ist im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 der Kommission 2 festgelegt.
(3) Die Niederlande haben der Kommission mitgeteilt, dass eine in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Abwrackeinrichtung 3 von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 zugelassen wurde. Die Niederlande haben der Kommission alle Informationen zur Verfügung gestellt, die zur Aufnahme dieser Einrichtung in die europäische Liste erforderlich sind. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um diese Einrichtung in die Liste aufzunehmen.
(4) Spanien hat der Kommission mitgeteilt, dass eine in seinem Hoheitsgebiet ansässige Abwrackeinrichtung 4 von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 zugelassen wurde. Spanien hat der Kommission alle Informationen zur Verfügung gestellt, die zur Aufnahme dieser Einrichtung in die europäische Liste erforderlich sind. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um diese Einrichtung in die Liste aufzunehmen.
(5) Norwegen hat der Kommission mitgeteilt, dass eine in seinem Hoheitsgebiet ansässige Abwrackeinrichtung 5 von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 zugelassen wurde. Norwegen hat der Kommission alle Informationen zur Verfügung gestellt, die zur Aufnahme dieser Einrichtung in die europäische Liste erforderlich sind. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um diese Einrichtung in die Liste aufzunehmen.
(6) Die Zulassung einer in Portugal ansässigen Abwrackeinrichtung 6 ist am 26. November 2020 abgelaufen. Portugal hat der Kommission mitgeteilt, dass die dieser Einrichtung erteilte Zulassung zum Recycling von Schiffen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 vor ihrem Ablauf erneuert wurde. Der Zeitpunkt des Ablaufs der Aufnahme dieser Einrichtung in die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden.
(7) Die Zulassung einer in Estland ansässigen Abwrackeinrichtung 7 ist am 15. Februar 2021 abgelaufen. Estland hat der Kommission mitgeteilt, dass die dieser Einrichtung erteilte Zulassung zum Recycling von Schiffen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 vor ihrem Ablauf erneuert wurde. Der Zeitpunkt des Ablaufs der Aufnahme dieser Einrichtung in die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden.
(8) Die Zulassungen von zwei in Dänemark ansässigen Abwrackeinrichtungen 8 werden am 30. Juni 2021 bzw. am 15. September 2021 ablaufen. Dänemark hat der Kommission mitgeteilt, dass die diesen Einrichtungen erteilten Zulassungen zum Recycling von Schiffen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 vor ihrem Ablauf erneuert wurden. Der Zeitpunkt des Ablaufs der Aufnahme dieser Einrichtungen in die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden.
(9) Die Zulassungen von zwei in den Niederlanden ansässigen Abwrackeinrichtungen 9 werden am 21. Juli 2021 bzw. am 27. September 2021 ablaufen. Die Niederlande haben der Kommission mitgeteilt, dass die diesen Einrichtungen erteilten Zulassungen zum Recycling von Schiffen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 vor ihrem Ablauf erneuert wurden. Der Zeitpunkt des Ablaufs der Aufnahme dieser Einrichtungen in die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden.
(10) Die Aufnahme von zwei im Vereinigten Königreich ansässigen Abwrackeinrichtungen 10 ist am Ende des Übergangszeitraums, der im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehen ist, d. h. am 31. Dezember 2020, abgelaufen. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um diese Einrichtungen zu streichen.
(Stand: 23.07.2021)
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