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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems

(ABl. L 248 vom 13.07.2021 S. 11, ber. 2022 L 310 S. 16, ber. 2023 L 233 S. 88)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a, b, d und e und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Visa-Informationssystem (VIS) wurde mit der Entscheidung 2004/512/EG des Rates 3 als technische Lösung für den Austausch von Visa-Daten zwischen den Mitgliedstaaten eingerichtet. Zweck, Funktionen und Zuständigkeiten in Bezug auf das VIS sowie die Bedingungen und Verfahren für den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt sind in der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 geregelt, mit der die Prüfung von Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt und die damit verbundenen Entscheidungen erleichtert werden sollen. Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 regelt die Erfassung biometrischer Identifikatoren im VIS. Der Beschluss 2008/633/JI des Rates 6 legt die Bedingungen fest, unter denen die benannten Behörden der Mitgliedstaaten und die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) für Datenabfragen im VIS zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer Straftaten und sonstiger schwerer Straftaten Zugang erhalten können. Das VIS nahm am 11. Oktober 2011 den Betrieb auf und wurde zwischen Oktober 2011 und Februar 2016 schrittweise in allen Konsulaten der Mitgliedstaaten eingeführt.

(2) Das VIS dient der Verbesserung der Durchführung der gemeinsamen Visumpolitik, der konsularischen Zusammenarbeit und der Konsultation zwischen zentralen Visumbehörden durch die Erleichterung des Datenaustauschs zwischen den Mitgliedstaten über Anträge und die damit verbundenen Entscheidungen, um das Visumantragsverfahren zu erleichtern, "Visa-Shopping" zu verhindern, die Bekämpfung von Identitätsbetrug zu erleichtern, Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen und im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu erleichtern, zur Identifizierung von Personen beizutragen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, die Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern; und zur Verhinderung von Gefahren für die innere Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten beizutragen.

(3) In ihrer Mitteilung vom 6. April 2016 mit dem Titel "Solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit" unterstrich die Kommission, dass die Union ihre Informationssysteme, ihre Datenarchitektur und ihren Informationsaustausch auf dem Gebiet des Grenzmanagements, der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung und der Terrorismusbekämpfung stärken und verbessern sowie die Interoperabilität der Informationssysteme verbessern muss. In der Mitteilung wurde zudem auf die Notwendigkeit hingewiesen, Informationslücken zu schließen, auch in Bezug auf Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt sind.

(4) In seinem Fahrplan von 2016 zur Verbesserung des Informationsaustauschs und des Informationsmanagements und in seinen Schlussfolgerungen vom 8. Juni 2017 zum weiteren Vorgehen zur Verbesserung des Informationsaustauschs und zur Sicherstellung der Interoperabilität der EU-Informationssysteme hat der Rat die Kommission ersucht, eine Durchführbarkeitsstudie über die Einrichtung eines zentralen EU-Registers mit Informationen über Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel vorzunehmen. Auf dieser Grundlage führte die Kommission zwei Studien durch, die ergaben, dass die Einrichtung eines Registers technisch möglich wäre und die beste Option aus technischer Sicht in der Verwendung der VIS-Architektur bestünde und dass es erforderlich und verhältnismäßig wäre, den Anwendungsbereich des VIS auf Informationen über Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel auszuweiten.

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