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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1130 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Erstellung der Liste der Regionen, die für eine Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Europäischen Sozialfonds Plus infrage kommen, sowie der Mitgliedstaaten, die für eine Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds infrage kommen, für den Zeitraum 2021-2027

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4894)

(ABl. L 244 vom 09.07.2021 S. 10)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für die finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik 1, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+) unterstützen das Ziel "Investitionen in Beschäftigung und Wachstum" in allen Regionen der Ebene 2 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (nachstehend "NUTS-2-Ebene"), die mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 2, geändert durch die Verordnung (EU) 2016/2066 der Kommission 3, geschaffen wurde.

(2) Um einen angemessenen Finanzrahmen für den EFRE und den ESF+ festzulegen, muss die Kommission für jede der drei Regionenkategorien (weniger entwickelte Regionen, Übergangsregionen und stärker entwickelte Regionen) auf NUTS-Ebene 2 eine Liste der Regionen erstellen, die die jeweiligen Kriterien gemäß Anhang XXVI der Verordnung (EU) 2021/1060 erfüllen.

(3) Aus demselben Grund muss die Kommission auch die Liste der Mitgliedstaaten erstellen, die gemäß Artikel 108 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 für eine Förderung aus dem Kohäsionsfonds infrage kommen.

(4) Aus Gründen der Transparenz sollten die Codes und Bezeichnungen der Regionen der NUTS-2-Ebene, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003, geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1755 der Kommission 4, ab dem 1. Januar 2021 gelten, ebenfalls in die Anhänge des vorliegenden Beschlusses aufgenommen werden.

(5) Daher sollte die Liste der förderfähigen Regionen und Mitgliedstaaten erstellt werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Die Regionen, die im Rahmen der Kategorie "weniger entwickelten Regionen" für eine Förderung aus dem EFRE und dem ESF+ infrage kommen, sind in Anhang I aufgeführt.

(2) Die Regionen, die im Rahmen der Kategorie "Übergangsregionen" für eine Förderung aus dem EFRE und dem ESF+ infrage kommen, sind in Anhang II aufgeführt.

(3) Die Regionen, die im Rahmen der Kategorie "stärker entwickelten Regionen" für eine Förderung aus dem EFRE und dem ESF+ infrage kommen, sind in Anhang III aufgeführt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten, die für eine Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds infrage kommen, sind in Anhang IV aufgeführt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. Juli 2021


1) ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 159.

2) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.06.2003 S. 1).

3) Verordnung (EU) 2016/2066 der Kommission vom 21. November 2016 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 322 vom 29.11.2016 S. 1).

4) Delegierte Verordnung (EU) 2019/1755 vom 8. August 2019 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 270 vom 24.10.2019 S. 1).

.

Regionen, die im Rahmen der Kategorie "weniger entwickelte Regionen" für eine Förderung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) infrage kommen Anhang I

NUTS 2021 1

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