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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/1080 der Kommission vom 28. Juni 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die International Accounting Standards 16, 37 und 41 und die International Financial Reporting Standards 1, 3 und 9

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 234 vom 02.07.2021 S. 90)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2) Am 14. Mai 2020 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) mehrere kleinere Änderungen am International Accounting Standard (IAS) 16 Sachanlagen, am IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen und am International Financial Reporting Standard (IFRS) 3 Unternehmenszusammenschlüsse. Mit diesen Änderungen werden die genannten Standards im Interesse einer kohärenteren Anwendung klarer formuliert und darin enthaltene Verweise aktualisiert.

(3) Darüber hinaus veröffentlichte das IASB am 14. Mai 2020 im Rahmen seines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses die Jährlichen Verbesserungen an den IFRS-Standards - Zyklus 2018-2020. Die jährlichen Verbesserungen zielen darauf ab, die bestehenden Standards zu straffen und klarer zu fassen. Gegenstand der jährlichen Verbesserungen sind nicht dringliche, aber verbesserungsbedürftige Aspekte in Bereichen, in denen die International Financial Reporting Standards inkohärent sind oder klarer formuliert werden müssen und die das IASB während des Projektzyklus erörtert hat. Die diesmaligen Verbesserungen betreffen IAS 41 Landwirtschaft, IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards und IFRS 9 Finanzinstrumente.

(4) Die Kommission ist nach Konsultation der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung zu dem Schluss gelangt, dass die Änderungen an IAS 16 Sachanlagen, IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen, IAS 41 Landwirtschaft, IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards, IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse und IFRS 9 Finanzinstrumente die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:

a) IAS 16 Sachanlagen wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

b) IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

c) IAS 41 Landwirtschaft wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

d) IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

e) IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

f) IFRS 9 Finanzinstrumente wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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(Stand: 09.07.2021)

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