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Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1067 der Kommission vom 17. Juni 2021 über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen im Frequenzband 5.945-6.425 MHz für die Einführung drahtloser Zugangssysteme einschließlich lokaler Funknetze (WAS/Funk-LANs)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4240)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 232 vom 30.06.2021 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Wegen der wachsenden Zahl und Vielfalt der Geräte für drahtlose Zugangssysteme einschließlich lokaler Funknetze ("WAS/Funk-LANs") und wegen des Anstiegs der Verbindungsgeschwindigkeit und des Datenverkehrsvolumens ist es notwendig, für die Bereitstellung drahtloser Breitbanddienste über WAS/Funk-LANs zusätzlich zu den Frequenzen, die bereits im 2,4-GHz-Band (2.400-2.483,5 MHz) und im 5-GHz-Band (5.150-5.350 MHz und 5.470-5.725 MHz) nicht-exklusiv zur Verfügung stehen, neue Frequenzen zu harmonisieren. Zusätzliche Frequenzen für WAS/Funk-LANs sollten die breiten Kanäle unterstützen, die für viele Anwendungen, die eine große Bandbreite benötigen (z.B. Videokonferenzen, Herunterladen von Medien, Telemedizin, Online-Lernen, Online-Spiele, erweiterte Realität und virtuelle Realität), erforderlich sind, um Gigabit-Geschwindigkeiten zu erreichen. Solche Anwendungen haben auch in der Coronavirus-Krise eine immer größere Bedeutung.
(2) Im Einklang mit der Strategie der Kommission für die europäische Gigabit-Gesellschaft 2 sollten alle wichtigen sozioökonomischen Triebkräfte (darunter Schulen, Verkehrsknoten und Hauptanbieter öffentlicher Dienste) sowie stark digitalisierte Unternehmen bis 2025 Zugang zu Internetanbindungen mit Download- oder Upload-Geschwindigkeiten von 1 Gigabit/Sekunde (Gbit/s) haben. Alle Privathaushalte in der Union sollten über Internetanschlüsse mit einer Download-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s verfügen, die auf 1 Gbit/s aufgerüstet werden können.
(3) Der Rechtsrahmen für WAS/Funk-LANs, die im Frequenzband 5.945-6.425 MHz (d. h. im unteren 6-GHz-Band) betrieben werden, sollte die drahtlose Netzanbindung in der Union verbessern, damit potenziell weltweit verfügbare Funkfrequenzen dem Binnenmarkt zugutekommen und so Gerätehersteller in den Genuss großer Skaleneffekte kommen. Die geringeren Hindernisse beim Zugang zu Funkfrequenzen, die sich aus einem harmonisierten Rechtsrahmen ergeben, werden die groß angelegte Einführung interoperabler WAS/Funk-LAN-kompatibler Geräte und Zugangspunkte erleichtern und eine wichtige Verbindungsinfrastruktur für Dienste darstellen, welche die mobilen Internetdienste der Mobilfunknetzbetreiber ergänzen. Der empfohlene Rahmen sieht die beiden folgenden Anwendungsfälle für WAS/Funk-LANs im Frequenzband 5.945-6.425 MHz vor: i) Innenraumeinsatz mit geringer Leistung (Low Power Indoor, LPI), dauerhaft auf Gebäude, Züge mit metallbeschichteten Fenstern und Luftfahrzeuge beschränkt und nur dort zu verwenden; ii) Einsatz mit sehr geringer Leistung ( Very Low Power, VLP) zur Verwendung in Innenräumen und Außenbereichen. Der VLP-Einsatz in Außenbereichen ist für Anwendungen mit geringer Reichweite für eine kleinflächige Direktkommunikation bestimmt.
(4) Im Einklang mit der Vollzugsordnung für den Funkdienst 3 der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) wird das Frequenzband 5.945-6.425 MHz in allen drei Regionen der ITU primär dem Mobilfunkdienst, dem festen Funkdienst (FS) und dem festen Funkdienst über Satelliten (FSS) zugewiesen. Das Frequenzband 5.945-6.425 MHz wird von Satelliten-Erdfunkstellen auf Schiffen, FSS-Erdfunkstellen, FS-Systemen (Punktzu-Punkt), passiven Sensoren (Satellit), Geräten mit geringer Reichweite (Funkortung) und Ultrabreitbandanwendungen genutzt.
(5) Angesichts der Bedeutung von WAS/Funk-LAN-Anwendungen für die Erreichung der Ziele der Gigabit-Gesellschaft sollten die technischen und betrieblichen Bedingungen für etwaige neue Anwendungen, die in Zukunft möglicherweise in das Frequenzband 5.945-6.425 MHz oder in angrenzende Frequenzbänder eingeführt werden sollen, der Notwendigkeit einer weiteren Nutzung von WAS/Funk-LANs im Frequenzband 5.945-6.425 MHz unter den harmonisierten technischen Bedingungen dieses Durchführungsbeschlusses der Kommission Rechnung tragen.
(6) Das Frequenzband 5.945-6.425 MHz wird auch für ortsfeste terrestrische Richtfunkverbindungen großer Reichweite (Punktzu-Punkt) mit mittlerer oder hoher Kapazität einschließlich Rückführung des Datenverkehrs in mobilen Breitbandnetzen genutzt. In einigen Mitgliedstaaten ist die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im städtischen Schienenverkehr (IVS) einschließlich datengestützter Zugbeeinflussung (CBTC) in Teilen des Frequenzbands 5.905-5.935 MHz und in einem Mitgliedstaat im Frequenzband 5.925-5.975 MHz genehmigt worden. IVS im städtischen Schienenverkehr im 5,9-GHz-Band, für die die Bedingungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1426 der Kommission 4 gelten, ermöglichen ein sicheres und effizientes Management des städtischen Schienenverkehrsbetriebs.
(Stand: 05.07.2021)
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