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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 der Kommission vom 24. June 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission und zur Verlängerung der Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

(ABl. LI 225 vom 25.06.2021 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung 1, insbesondere auf Artikel 19,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern 2, insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Hintergrund

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 3 der Kommission führte die Europäische Kommission eine endgültige Schutzmaßnahme gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen (im Folgenden "Schutzmaßnahme") ein, die aus Zollkontingenten für bestimmte Stahlerzeugnisse (im Folgenden "betroffene Ware") besteht, die 26 Kategorien von Stahlerzeugnissen umfassen und auf einem Niveau festgesetzt wurden, das die innerhalb der jeweiligen Warenkategorie bestehenden traditionellen Handelsströme erhält. Ein Zollsatz von 25 % gilt nur, wenn die quantitativen Schwellenwerte dieser Zollkontingente überschritten werden. Die Schutzmaßnahme wurde zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren, d. h. bis zum 30. Juni 2021, eingeführt.

(2) Am 15. Januar 2021 ging bei der Kommission ein begründeter Antrag von 12 EU-Mitgliedstaaten ein, gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 16 der Verordnung (EU) 2015/755 zu prüfen, ob die geltende Schutzmaßnahme verlängert werden sollte.

(3) Die Kommission war der Auffassung, dass der Antrag genügend Beweise enthielt, um eine Auslaufüberprüfung bzw. eine Überprüfung im Hinblick auf eine Verlängerung einzuleiten. Dementsprechend veröffentlichte sie am 26. Februar 2021 eine Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung 4 (im Folgenden "Einleitungsbekanntmachung") imAmtsblatt der Europäischen Union.

2. Verfahren

(4) Um ordnungsgemäß beurteilen zu können, ob eine Verlängerung der Schutzmaßnahme erforderlich ist, um einen ernsthaften Schaden zu vermeiden oder wiedergutzumachen, ob die Stahlindustrie der Union Anpassungen vornimmt und ob eine solche Verlängerung dem allgemeineren Unionsinteresse entspricht, hat die Kommission mittels Fragebogen 5 spezifische Daten vom Wirtschaftszweig der Union erhoben. Diese Daten umfassten unter anderem die Entwicklung der wichtigsten Wirtschafts- und Finanzindikatoren für die betroffene Ware im Zeitraum 2018-2020 (im Folgenden "Bezugszeitraum") sowie Nachweise dafür, dass der Wirtschaftszweig Anpassung vornimmt.

(5) Die Kommission ersuchte auch andere interessierte Parteien um Stellungnahme zu einer möglichen Verlängerung. Zu diesem Zweck wurden die interessierten Parteien in der Einleitungsbekanntmachung aufgefordert, sich an der Untersuchung zu beteiligen und ihre Vorbringen und Beweise zu übermitteln.

(6) Was die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens betrifft, bestand die Überprüfung im Hinblick auf eine Verlängerung aus einem zweistufigen schriftlichen Verfahren, in dessen Rahmen die interessierten Parteien zunächst ihre Anmerkungen übermittelten und anschließend Gelegenheit erhielten, die Vorbringen der anderen Parteien zu widerlegen und zu den Fragebogenantworten Stellung zu nehmen. Insgesamt gingen bei der Kommission innerhalb der gesetzten Fristen mehr als 150 individuelle Fragebogenantworten und über 160 Beiträge interessierter Parteien ein. Die Kommission ermöglichte den interessierten Parteien auch eine Anhörung, sofern dies hinreichend begründet war. Nur die Regierung der Russischen Föderation hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht 6.

(7) In ihrer Überprüfung im Hinblick auf eine Verlängerung prüfte die Kommission zunächst, ob die sowohl nach den Bestimmungen des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Übereinkommen) als auch nach den Rechtsvorschriften der Union verbindlichen Kriterien der Erforderlichkeit und der Anpassung erfüllt waren (siehe Abschnitt 3). Zweitens untersuchte sie auch, welche Dauer der Verlängerung und welcher Liberalisierungsgrad gerechtfertigt wären (siehe Abschnitt 3.3 bzw. Abschnitt 3.4). Schließlich prüfte die Kommission, ob eine solche Verlängerung im Interesse der Union läge (siehe Abschnitt 5). Im Zuge ihrer Prüfung berücksichtigte die Kommission die Vorbringen und Beweise der interessierten Parteien sowie alle sonstigen öffentlich zugänglichen Informationen in Bezug auf die vorstehenden Fragen. Die Kommission ging in einem gesonderten Abschnitt ausdrücklich auf die einschlägigen Vorbringen interessierter Parteien ein, die von der Bewertung der Kommission abwichen (siehe Abschnitt 7).

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(Stand: 06.07.2021)

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