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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1016 der Kommission vom 21. Juni 2021 zur 321. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

(ABl. L 222 vom 22.06.2021 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen 1 in Verbindung stehen, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2) Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am Donnerstag, 17. Juni 2021 beschlossen, einen Eintrag in die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufzunehmen.

(3) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 2021


1) ABl. L 139 vom 29.05.2002 S. 9.

.

Anhang

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird unter " Natürliche Personen" der folgende Eintrag angefügt:

"Mohammad Ali Al Habbo (Originalschrift:) (gesicherte Aliasnamen: a) Mohamad Abdulkarim; b) Muhammad Abd-al-Karim; ungesicherte Aliasnamen: a) Al-Hebo; b) Al-Habu; c) Alhobo; d) Habo; e) Hebbo; f) Habu). Geburtsdatum: a) 1.10.1983; b) 15.3.1983; c) 1.1.1980. Geburtsort: Raqqa, Arabische Republik Syrien. Staatsangehörigkeit: Syrisch. Reisepass Nr. 00814L001424 (syrischer Reisepass). Nationale Kennziffer a) 10716775 (syrischer Personalausweis); b) 2020316097 (syrischer Personalausweis); c) 2020409266 (syrischer Personalausweis). Anschrift: a) Gaziantep, Türkei (seit 2016); b) Raqqa, Arabische Republik Syrien. Sonstige Angaben: Vermittler mit Sitz in der Türkei, der Finanzdienste für den Islamischen Staat in Irak und der Levante erbringt oder diesen unterstützt und in der Liste Al-Qaida im Irak aufgeführt ist. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 17.6.2021".


ENDE

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