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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/998 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Myanmar/Birma

(ABl. LI 219 vom 21.06.2021 S. 45)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates vom 2. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Myanmar/Birma und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 1, insbesondere auf Artikel 4i,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 2. Mai 2013 die Verordnung (EU) Nr. 401/2013 angenommen.

(2) In Anbetracht der laufenden Aktivitäten, die die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Myanmar/Birma untergraben, sowie der brutalen Repression und der schweren Menschenrechtsverletzungen in dem Land hat der Rat am 29. April 2021 den Beschluss (GASP) 2021/711 2 angenommen, mit dem die geltenden restriktiven Maßnahmen einschließlich aller Benennungen verlängert wurden.

(3) In Anbetracht der anhaltend ernsten Lage in Myanmar/Birma sollten acht Personen und vier Organisationen in die in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahme unterliegen, aufgenommen werden.

(4) Die Verordnung (EU) Nr. 401/2013 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2021.

1) ABl. L 121 vom 03.05.2013 S. 1.

2) Beschluss (GASP) 2021/711 des Rates vom 29. April 2021 zur Änderung des Beschlusses 2013/184/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Myanmar/Birma (ABl. L 147 vom 30.04.2021 S. 17).

.

Anhang

Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 wird wie folgt geändert:

1. In der Liste mit dem Titel " A. Natürliche Personen gemäß Artikel 4a" werden folgende Einträge angefügt:

Name Angaben zur Identität Begründung Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste
"36. Soe Htut Geburtsdatum: 29. März 1960
Geburtsort: Mandalay, Myanmar
Staatsangehörigkeit: Myanmar/Birma
Geschlecht: männlich
Generalleutnant Soe Htut ist Angehöriger der Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw). Außerdem ist er Mitglied des Staatsverwaltungsrats (SAC) unter der Leitung des Oberbefehlshabers Min Aung Hlaing.
Am 1. Februar 2021 haben die Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw) unter ihrem Oberbefehlshaber Min Aung Hlaing in Myanmar einen Putsch durchgeführt und damit unter Nichtanerkennung des Ergebnisses der Wahl vom 8. November 2020 die demokratisch gewählte Regierung gestürzt. Im Rahmen des Putsches hat Vizepräsident Myint Swe als kommissarischer Präsident am 1. Februar den Notstand ausgerufen und die gesetzgebende, die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt des Staates dem Oberbefehlshaber der Nationalen Verteidigung, General Min Aung Hlaing, übertragen. Am 2. Februar wurde der SAC eingesetzt, um diese drei Gewalten auszuüben und so die demokratisch gewählte Regierung an der Erfüllung ihres Mandats zu hindern.

Soe Htut wurde am 1. Februar 2021 zum Innenminister ernannt.

Der Innenminister ist für die Polizei, die Feuerwehr und den Strafvollzug von Myanmar zuständig. Die Aufgaben des Innenministeriums umfassen die Sicherheit und die öffentliche Ordnung des Staates. In dieser Funktion ist Generalleutnant Soe Htut verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, die die Polizei von Myanmar seit dem Militärputsch vom 1. Februar 2021 begangen hat, darunter die Tötung von Zivilisten und unbewaffneten Demonstranten, Verstöße gegen die Vereinigungsfreiheit und die Versammlungsfreiheit, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen von Oppositionsführern und friedlichen Demonstranten sowie Verstöße gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung.

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(Stand: 29.06.2021)

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