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Regelwerk, EU 2021, Naturschutz / Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/974 der Kommission vom 9. Juni 2021 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten geänderten Programme zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Imkereierzeugnissen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4021)

(ABl. L 215 vom 17.06.2021 S. 37)



Hinweis d. Red.: s. Liste - zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 der Kommission 2 haben die Mitgliedstaaten der Kommission die Änderung ihrer nationalen Programme für die Erzeugung und die Vermarktung von Imkereierzeugnissen für die Imkereijahre 2021 und 2022 übermittelt.

(2) Die 27 geänderten nationalen Programme für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2022 wurden im Einklang mit Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

(3) Die Beteiligung der Union an der Finanzierung der einzelnen nationalen Programme wird gemäß Artikel 4 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1366 der Kommission 3 festgelegt.

(4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die von Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland und Schweden vorgelegten geänderten nationalen Programme für die Erzeugung und die Vermarktung von Imkereierzeugnissen für die Imkereijahre 2021 und 2022 werden hiermit genehmigt.

Artikel 2

Die Beteiligung der Union an der Finanzierung der nationalen Imkereiprogramme gemäß Artikel 1 beläuft sich auf die im Anhang für die Imkereijahre 2021 und 2022 jeweils festgelegten Höchstbeträge.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Juni 2021

1) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 der Kommission vom 6. August 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Beihilfe im Bienenzuchtsektor (ABl. L 211 vom 08.08.2015 S. 9).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2015/1366 der Kommission vom 11. Mai 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Beihilfe im Bienenzuchtsektor (ABl. L 211 vom 08.08.2015 S. 3).

.

Unionsbeteiligung an den nationalen Imkereiprogrammen in den Imkereijahren 2021 und 2022 Anhang


(in EUR)
Imkereijahr 2021 Imkereijahr 2022
Belgien 422.967 422.967
Bulgarien 2.063.885 2.063.885
Tschechien 2.121.528 2.121.528
Dänemark 295.539 295.539
Deutschland 2.790.875 2.790.875
Estland 140.473 140.473
Irland 61.640 61.640
Griechenland 6.162.645 6.162.645
Spanien 9.559.944 9.559.944
Frankreich 6.419.062 6.419.062
Kroatien

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