Regelwerk, EU 2021

VO (EU) 2021/963
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Teil 1
Allgemeine Vorschriften

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Artikel 3 Aufgaben von Unternehmern und Eigentümern

Teil 2
Einheitliche Anwendung des Identifizierungssystems für Equiden

Kapitel I
Einheitliche Vorschriften über die für Equiden eingerichtete elektronische Datenbank

Artikel 4 Angaben über die zuständigen Behörden und beauftragten Stellen, die einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokumente für Equiden ausstellen

Artikel 5 Zuteilung eines Codes an die elektronische Datenbank und an die von den beauftragten Stellen eingerichteten Datenbanken

Artikel 6 Aufzeichnung von Identifizierungsdetails in der elektronischen Datenbank

Artikel 7 Operative Regelungen der elektronischen Datenbank für Equiden und Zugang zu den darin enthaltenen Daten

Artikel 8 Technische Bedingungen und die Modalitäten für den Austausch elektronischer Daten zwischen elektronischen Datenbanken der Mitgliedstaaten für Equiden

Artikel 9 Fristen und Pflichten für die Registrierung von Equiden in der elektronischen Datenbank

Kapitel II
Technische Spezifikationen, Verfahren, Formate und Gestaltungsvorgaben sowie operative Regelungen für die Mittel und Methoden zur Identifizierung

Abschnitt 1
Technische Spezifikationen, Verfahren, Formate und Gestaltungsvorgaben sowie operative Regelungen für die Mittel und Methoden zur Identifizierung

Artikel 10 Technische Spezifikationen für die Mittel und Methoden zur Identifizierung

Artikel 11 Frist für die Anbringung der Identifizierungsmittel

Artikel 12 Maßnahmen zur Feststellung einer früheren Identifizierung von Equiden

Artikel 13 Verfahren und operative Regelungen für die Mittel und Methoden zur Identifizierung

Artikel 14 Entfernung, Änderung oder Ersetzung der Identifizierungsmittel und Fristen für diese Vorgänge

Artikel 15 Maßnahmen in Bezug auf das Identifizierungsmittel bei der Schlachtung, Tötung oder dem Tod von Equiden

Abschnitt 2
Alternative Identifizierungsmethoden

Artikel 16 Zulassung alternativer Identifizierungsmethoden

Kapitel III
Technische Spezifikationen, Formate und operative Regelungen für das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument

Abschnitt 1
Technische Spezifikationen und Formate des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments

Artikel 17 Mindestanforderungen in Bezug auf Format, Gestaltung und Inhalt einziger, lebenslang gültiger Identifizierungsdokumente

Artikel 18 Mindestanforderungen in Bezug auf technische Spezifikationen einziger, lebenslang gültiger Identifizierungsdokumente

Artikel 19 Eintragung des Transponder-Codes im Identifizierungsdokument

Artikel 20 Benutzung von Plastikkarten, Smartcards oder digitalen Applikationen auf tragbaren elektronischen Geräten zusammen mit den einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokumenten

Abschnitt 2
Operative Regelungen für das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument

Artikel 21 Zeiträume für die Identifizierung

Artikel 22 Anträge auf Identifizierungsdokumente für in der Union geborene Equiden sowie Ausstellung und Zustellung dieser Dokumente

Artikel 23 Operative Regelungen für das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument

Artikel 24 Ausnahmeregelung für die Verbringung oder die Beförderung von Equiden, für die ein provisorisches Identifizierungsdokument mitgeführt wird

Artikel 25 Ausstellung von Duplikaten der Identifizierungsdokumente

Artikel 26 Ausstellung von Ersatz-Identifizierungsdokumenten

Artikel 27 Maßnahmen in Bezug auf das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument bei der Schlachtung, Tötung oder dem Tod oder Verlust von Equiden

Artikel 28 Pflichten der Mitgliedstaaten und der zuständigen Behörden zur Sicherstellung der Informationsübermittlung nach der Schlachtung, Tötung, dem Tod oder Verlust von Equiden

Abschnitt 3
Fristen, Pflichten und Verfahren für die Übermittlung von Informationen durch die Unternehmer oder andere natürliche oder juristische Personen und für die Registrierung gehaltener Equiden in den elektronischen Datenbanken

Artikel 29 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf die Verwaltung von Identifizierungsdokumenten zur Gewährleistung der lebenslangen Identifizierung der Equiden

Artikel 30 Pflichten in Bezug auf die Verwaltung von Identifizierungsdokumenten zur Gewährleistung der lebenslangen Identifizierung der Equiden

Kapitel IV
Praktische Anwendung von Ausnahmeregelungen von den Identifizierungs- und Registrierungsanforderungen für gehaltene Equiden

Artikel 31 Gehaltene Equiden, die halbwild leben

Kapitel V
Vorschriften für Verbringungen nach der Ausnahmeregelung betreffend die Gültigkeitsdauer der Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 92 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688

Artikel 32 Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Ausstellung des in Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 genannten Validierungsabzeichens

Artikel 33 Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688

Kapitel VI
Vorschriften für die Nutzung des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments zu Sportzwecken und für internationale Verbringungen von Turnierpferden

Artikel 34 Angaben zum Eigentümer in Abschnitt IV des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments

Artikel 35 Eintragung von Angaben über Impfungen und Gesundheitsuntersuchungen in den Abschnitten VII, VIII und IX des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments

Kapitel VII
Identifizierung von Equiden, die aus Drittländern in die Union verbracht wurden

Artikel 36 Identifizierung von Equiden, die in die Union verbracht wurden

Artikel 37 Beantragung von Identifizierungsdokumenten für Equiden, die in die Union verbracht wurden und in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden

Teil 3
Dokumentation des Status von Equiden als zur Schlachtung für den Menschlichen Verzehr Bestimmt oder davon Ausgeschlossen

Artikel 38 Ausschluss eines Equiden von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr und Aufschub derselben

Artikel 39 Pflichten des verantwortlichen Tierarztes in Bezug auf die Dokumentation des Status des Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt oder davon ausgeschlossen im einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument

Artikel 40 Pflichten von Tierärzten in Bezug auf die Dokumentation des Status des Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt oder davon ausgeschlossen in provisorischen Dokumenten

Artikel 41 Pflichten der Unternehmer, die Equiden halten, in Bezug auf die Dokumentation des Status eines Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt oder davon ausgeschlossen

Artikel 42 Adhoc-Identifizierung von Equiden bei medizinischer Notwendigkeit

Artikel 43 Verbringung und Beförderung von Schlachtequiden

Artikel 44 Nutzung der Aufzeichnungen über verabreichte Arzneimittel in den einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokumenten gemäß Artikel 4 der Richtlinie 96/22/EG

Teil 4
Tierzuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchtequiden

Artikel 45 Vorschriften für die Tierzuchtbescheinigung als untrennbaren Teil des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments für reinrassige Zuchtequiden

Teil 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 46 Übergangsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262

Artikel 47 Inkrafttreten

Anhang I

Teil 1
Technische Spezifikationen der elektronischen Mittel zur Identifizierung für Equiden

Teil 2
Technische Spezifikationen der Mittel zur Identifizierung für Equiden

Anhang II

Teil 1
Inhalt des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments

Abschnitt I
Identifizierung

Teil A - Identifizierungsdetails

Teil B - Abzeichen-Diagramm

Teil C - Kastration, Überprüfung der Beschreibung, sonstige Änderungen

Abschnitt II
Verabreichung von Arzneimitteln

Abschnitt III
Validierungsabzeichen oder Lizenz

Abschnitt IV
Eigentümer

Abschnitt V
Tierzuchtbescheinigung für den Handel mit reinrassigen Zuchtequiden (Equus caballus und Equus asinus) gemäß Anhang V Teil 2 Kapitel I der Verordnung (EU) 2016/1012

Abschnitt VI
Eintragung der Identitätskontrollen

Abschnitt VII
Impfpass (nur Pferdegrippe)

Abschnitt VIII
Impfpass (alle anderen Impfungen)

Abschnitt IX
Gesundheitskontrollen durch Laboruntersuchungen

Abschnitt X
Kastanien

Teil 2
Zusätzliche Anforderungen an das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument für Equiden

Anhang III

Teil 1
Auf Plastikkarten oder Smartcards gespeicherte Angaben

Teil 2
Physikalische Eigenschaften der Plastikkarten oder Smartcards

Anhang IV