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Durchführungsverordnung (EU) 2021/941 der Kommission vom 10. Juni 2021 zur Festlegung eines spezifischen Verfahrens für die Ermittlung von schweren Nutzfahrzeugen, die als Arbeitsfahrzeuge bescheinigt, aber nicht als solche zugelassen sind, und für die Anwendung von Korrekturen auf die jährlichen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers zwecks Berücksichtigung dieser Fahrzeuge
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 205 vom 11.06.2021 S. 77)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates 1, insbesondere Artikel 2 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Für die Ermittlung schwerer Nutzfahrzeuge, die als Arbeitsfahrzeuge bescheinigt, aber nicht als solche zugelassen sind, ist es angemessen, die von den Herstellern und Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 gemeldeten Daten zu verwenden.
(2) Um Unstimmigkeiten in den gemäß der Verordnung (EU) 2018/956 gemeldeten Daten über Bescheinigungen und Zulassungen auszuräumen, sollte den Mitgliedstaaten und den Herstellern gestattet werden, dazu Stellung zu nehmen und gegebenenfalls neue Informationen zu übermitteln, um die zuvor gemeldeten Informationen zu korrigieren.
(3) Die Korrekturen der jährlichen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen von Herstellern, die sich aufgrund von als Arbeitsfahrzeug bescheinigten, aber nicht als solche zugelassenen schweren Nutzfahrzeugen ergeben, müssen sowohl verhältnismäßig als auch abschreckend sein, um Anreize für eine ordnungsgemäße und sorgfältige Verarbeitung der Daten zu geben und eine vorsätzlich oder aufgrund von Fahrlässigkeit falsche Zuordnung von CO2-Emissionen solcher Fahrzeuge zu verhindern.
(4) Ist die Kommission der Auffassung, dass ein Fahrzeug als Arbeitsfahrzeug hätte zugelassen werden müssen, sollte sie die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten entsprechend korrigieren und das Fahrzeug für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1242 als Arbeitsfahrzeug einstufen.
(5) Daher werden bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers für falsch zugeordnete schwere Nutzfahrzeuge ihre auf der Grundlage von Arbeitseinsatzprofilen ermittelten CO2-Emissionen herangezogen, die höher sind als die auf der Grundlage von Liefereinsatzprofilen ermittelten CO2-Emissionen und somit für den Hersteller weniger günstig sind, als wenn das Fahrzeug von vornherein ordnungsgemäß als Lieferfahrzeug bescheinigt worden wäre.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Ermittlung von schweren Nutzfahrzeugen, die als Arbeitsfahrzeuge bescheinigt, aber nicht als solche zugelassen sind
(1) Die Kommission erstellt auf der Grundlage der vom Hersteller gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2018/956 gemeldeten Daten ein Verzeichnis der schweren Nutzfahrzeuge, die als Arbeitsfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1242 bescheinigt, aber den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/956 gemeldeten Daten zufolge nicht als Arbeitsfahrzeuge zugelassen sind.
(2) Die Kommission übermittelt den in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/956 genannten zuständigen Behörden und den vom Hersteller gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/956 benannten Kontaktstellen die relevanten Teile des in Absatz 1 genannten Verzeichnisses.
(3) Die zuständigen Behörden und die Hersteller können der Kommission innerhalb eines Monats nach Erhalt des Verzeichnisses gemäß Absatz 2 Erläuterungen zur Korrektheit der gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EU) 2018/956 gemeldeten Daten übermitteln.
(4) Nach Eingang der Erläuterungen oder nach Ablauf der in Absatz 3 festgelegten Frist von einem Monat überprüft die Kommission das in Absatz 1 genannte Verzeichnis schwerer Nutzfahrzeuge auf der Grundlage der gemäß Absatz 3 übermittelten Erläuterungen, der Vorbringen der Parteien und möglicherweise einiger weiterer Nachforschungen.
(Stand: 28.06.2021)
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