VO (EU) 2021/934
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Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Kapitel II
Besondere Vorschriften für die Einrichtung von Sperrzonen im Fall eines Ausbruchs der klassischen Schweinepest und die Anwendung besonderer Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in allen Mitgliedstaaten
Artikel 3 Besondere Vorschriften für die Einrichtung von Sperrzonen und infizierten Zonen im Fall eines Ausbruchs der klassischen Schweinepest
Artikel 4 Besondere Vorschriften für die Listung von Sperrzonen in Anhang I im Fall eines Ausbruchs der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Mitgliedstaat
Artikel 5 Allgemeine Anwendung besonderer Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Sperrzonen
Kapitel III
Besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen gehalten wurden, und ihren Erzeugnissen in den betroffenen Mitgliedstaaten
Abschnitt 1
Spezifische Verbote für die Verbringung von Sendungen von gehaltenen Schweinen und ihren Erzeugnissen in den betroffenen Mitgliedstaaten
Artikel 6 Spezifisches Verbot der Verbringung aus Sperrzonen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen gehalten wurden
Artikel 7 Spezifisches Verbot der Verbringung aus Sperrzonen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von in Sperrzonen gehaltenen Schweinen gewonnen wurde
Artikel 8 Spezifisches Verbot der Verbringung aus Sperrzonen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten, die von in Sperrzonen gehaltenen Schweinen gewonnen wurden
Abschnitt 2
Allgemeine Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen aus Sperrzonen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen gehalten wurden
Artikel 10 Allgemeine Bedingungen für Ausnahmeregelungen von dem spezifischen Verbot in Bezug auf Verbringungen aus den Sperrzonen von Sendungen von in Sperrzonen gehaltenen Schweinen
Artikel 11 Zusätzliche allgemeine Bedingungen für Verbringungen aus Sperrzonen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen gehalten wurden
Artikel 12 Zusätzliche allgemeine Bedingungen für schweinehaltende Betriebe in Sperrzonen
Artikel 13 Zusätzliche allgemeine Bedingungen für die Transportmittel, die für den Transport von in Sperrzonen gehaltenen Schweinen außerhalb dieser Zonen verwendet werden
Abschnitt 3
Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen
Artikel 14 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen aus Sperrzonen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen gehalten wurden
Artikel 15 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen aus den Sperrzonen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in Sperrzonen gehaltenen Schweinen gewonnen wurden
Artikel 16 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen aus Sperrzonen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Betrieben in Sperrzonen gehalten wurden
Artikel 17 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen aus den Sperrzonen von Sendungen von Material der Kategorien 2 und 3, das von in Sperrzonen gehaltenen Schweinen gewonnen wurde
Abschnitt 4
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen und ihren Erzeugnissen aus den Sperrzonen in den betroffenen Mitgliedstaaten
Artikel 18 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von in Sperrzonen gehaltenen Schweinen aus den Sperrzonen in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer
Artikel 19 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial aus Zuchtmaterialbetrieben in Sperrzonen aus den Sperrzonen in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer
Artikel 20 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 2, das von in Sperrzonen gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, aus den Sperrzonen in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland zum Zweck der Entsorgung
Artikel 21 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in Sperrzonen gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, aus den Sperrzonen in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland zum Zweck der Weiterverarbeitung oder Umwandlung
Artikel 22 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in Sperrzonen gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, aus diesen Zonen in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer
Kapitel IV
Besondere Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die klassische Schweinepest für Lebensmittelunternehmer in den betroffenen Mitgliedstaaten
Artikel 23 Besondere Benennung von Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrieben, Kühllagern, Fleischverarbeitungs- und Wildbearbeitungsbetrieben
Artikel 24 Besondere Bedingungen für die Benennung von Betrieben für die Schlachtung sowie die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden
Artikel 25 Besondere Genusstauglichkeitskennzeichen
Kapitel V
Besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für Wildschweine in den betroffenen Mitgliedstaaten
Artikel 26 Spezifische Verbote in Bezug auf Verbringungen von Wildschweinen
Artikel 27 Spezifische Verbote in Bezug auf Verbringungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen gewonnen wurden, innerhalb der in Anhang I gelisteten Sperrzonen und aus diesen Sperrzonen
Artikel 28 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch, verarbeiteten Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen gewonnen wurden, innerhalb der in Anhang I gelisteten Sperrzonen
Artikel 29 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von verarbeiteten Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen gewonnen wurden, aus den in Anhang I gelisteten Sperrzonen
Artikel 30 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen aus den Sperrzonen von Sendungen von verarbeiteten Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen aus diesen Sperrzonen gewonnen wurden
Kapitel VI
Schlussbestimmungen
Artikel 31 Inkrafttreten und Anwendung
Anhang I Sperrzonen