Regelwerk, EU 2021

VO (EU) 2021/934
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Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Besondere Vorschriften für die Einrichtung von Sperrzonen im Fall eines Ausbruchs der klassischen Schweinepest und die Anwendung besonderer Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in allen Mitgliedstaaten

Artikel 3 Besondere Vorschriften für die Einrichtung von Sperrzonen und infizierten Zonen im Fall eines Ausbruchs der klassischen Schweinepest

Artikel 4 Besondere Vorschriften für die Listung von Sperrzonen in Anhang I im Fall eines Ausbruchs der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Mitgliedstaat

Artikel 5 Allgemeine Anwendung besonderer Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Sperrzonen

Kapitel III
Besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen gehalten wurden, und ihren Erzeugnissen in den betroffenen Mitgliedstaaten

Abschnitt 1
Spezifische Verbote für die Verbringung von Sendungen von gehaltenen Schweinen und ihren Erzeugnissen in den betroffenen Mitgliedstaaten

Artikel 6 Spezifisches Verbot der Verbringung aus Sperrzonen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen gehalten wurden

Artikel 7 Spezifisches Verbot der Verbringung aus Sperrzonen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von in Sperrzonen gehaltenen Schweinen gewonnen wurde

Artikel 8 Spezifisches Verbot der Verbringung aus Sperrzonen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten, die von in Sperrzonen gehaltenen Schweinen gewonnen wurden

Abschnitt 2
Allgemeine Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen aus Sperrzonen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen gehalten wurden

Artikel 10 Allgemeine Bedingungen für Ausnahmeregelungen von dem spezifischen Verbot in Bezug auf Verbringungen aus den Sperrzonen von Sendungen von in Sperrzonen gehaltenen Schweinen

Artikel 11 Zusätzliche allgemeine Bedingungen für Verbringungen aus Sperrzonen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen gehalten wurden

Artikel 12 Zusätzliche allgemeine Bedingungen für schweinehaltende Betriebe in Sperrzonen

Artikel 13 Zusätzliche allgemeine Bedingungen für die Transportmittel, die für den Transport von in Sperrzonen gehaltenen Schweinen außerhalb dieser Zonen verwendet werden

Abschnitt 3
Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen

Artikel 14 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen aus Sperrzonen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen gehalten wurden

Artikel 15 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen aus den Sperrzonen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in Sperrzonen gehaltenen Schweinen gewonnen wurden

Artikel 16 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen aus Sperrzonen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Betrieben in Sperrzonen gehalten wurden

Artikel 17 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen aus den Sperrzonen von Sendungen von Material der Kategorien 2 und 3, das von in Sperrzonen gehaltenen Schweinen gewonnen wurde

Abschnitt 4
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen und ihren Erzeugnissen aus den Sperrzonen in den betroffenen Mitgliedstaaten

Artikel 18 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von in Sperrzonen gehaltenen Schweinen aus den Sperrzonen in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer

Artikel 19 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial aus Zuchtmaterialbetrieben in Sperrzonen aus den Sperrzonen in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer

Artikel 20 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 2, das von in Sperrzonen gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, aus den Sperrzonen in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland zum Zweck der Entsorgung

Artikel 21 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in Sperrzonen gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, aus den Sperrzonen in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland zum Zweck der Weiterverarbeitung oder Umwandlung

Artikel 22 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in Sperrzonen gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, aus diesen Zonen in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer

Kapitel IV
Besondere Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die klassische Schweinepest für Lebensmittelunternehmer in den betroffenen Mitgliedstaaten

Artikel 23 Besondere Benennung von Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrieben, Kühllagern, Fleischverarbeitungs- und Wildbearbeitungsbetrieben

Artikel 24 Besondere Bedingungen für die Benennung von Betrieben für die Schlachtung sowie die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden

Artikel 25 Besondere Genusstauglichkeitskennzeichen

Kapitel V
Besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für Wildschweine in den betroffenen Mitgliedstaaten

Artikel 26 Spezifische Verbote in Bezug auf Verbringungen von Wildschweinen

Artikel 27 Spezifische Verbote in Bezug auf Verbringungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen gewonnen wurden, innerhalb der in Anhang I gelisteten Sperrzonen und aus diesen Sperrzonen

Artikel 28 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch, verarbeiteten Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen gewonnen wurden, innerhalb der in Anhang I gelisteten Sperrzonen

Artikel 29 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von verarbeiteten Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen gewonnen wurden, aus den in Anhang I gelisteten Sperrzonen

Artikel 30 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen aus den Sperrzonen von Sendungen von verarbeiteten Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen aus diesen Sperrzonen gewonnen wurden

Kapitel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 31 Inkrafttreten und Anwendung

Anhang I Sperrzonen

Anhang II