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Regelwerk, EU 2021, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/922 des Rates vom 7. Juni 2021 zur Ermächtigung Dänemarks, auf elektrischen Strom, der direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen geliefert wird, einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden

(ABl. LI 203 vom 09.06.2021 S. 3)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom 1, insbesondere auf Artikel 19,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/993 des Rates 2 wurde Dänemark gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG dazu ermächtigt, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom (im Folgenden "Landstrom") bis zum 18. Juni 2021 einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden, sofern es sich nicht um Wasserfahrzeuge der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt handelt.

(2) In seinem Schreiben vom 5. Mai 2020 beantragte Dänemark die Ermächtigung, auf Landstrom weiterhin gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden. Die dänischen Behörden übermittelten in ihrem Schreiben vom 16. Februar 2021 zusätzliche Informationen.

(3) Mit der beabsichtigten Steuerermäßigung strebt Dänemark die weitere Förderung der Nutzung von Landstrom an. Die Nutzung solchen Stroms wird als weniger umweltschädliche Art der Deckung des Bedarfs an elektrischem Strom von Schiffen am Liegeplatz im Hafen erachtet als die Verbrennung von Bunkeröl an Bord.

(4) Da durch die Nutzung von Landstrom die Verbrennung von Bunkeröl und die dadurch entstehenden Emissionen von Luftschadstoffen vermieden werden, trägt sie zur Verbesserung der Luftqualität sowie zur Verringerung der Lärmbelastung in Hafenstädten bei. Daher wird erwartet, dass die weitere Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Landstrom zum Erreichen der umwelt-, gesundheits- und klimapolitischen Ziele der Union beiträgt.

(5) Die Ermächtigung Dänemarks zur weiteren Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf Landstrom geht nicht über das zur Steigerung der Nutzung dieses Stroms erforderliche Maß hinaus, da die Stromerzeugung an Bord in den meisten Fällen weiterhin eine wettbewerbsfähigere Alternative bleiben wird. Aus diesem Grund und wegen der gegenwärtig relativ geringen Marktdurchdringung der Technologie ist es unwahrscheinlich, dass der ermäßigte Steuersatz während seiner Geltungsdauer zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führt, und wird damit auch nicht das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen.

(6) Jede gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG gewährte Ermächtigung muss zeitlich streng befristet sein. Damit gewährleistet wird, dass der Ermächtigungszeitraum lang genug ist, um die einschlägigen Wirtschaftsteilnehmer nicht von den erforderlichen Investitionen abzuhalten, ist es angezeigt, die Ermächtigung vom 18. Juni 2021 bis zum 17. Juni 2027 zu erteilen. Die Geltungsdauer der Ermächtigung sollte jedoch an dem Tag enden, ab dem allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen für Landstrom gelten, die der Rat auf der Grundlage des Artikels 113 oder einer anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlässt, sofern diese Bestimmungen vor dem 17. Juni 2027 anwendbar werden.

(7) Um den Wirtschaftsteilnehmern Rechtssicherheit zu bieten und einen erhöhten Verwaltungsaufwand für die Verteiler und Weiterverteiler von elektrischem Strom zu vermeiden, sollte im Rahmen der beantragten Ermächtigung nahtlos an die zuvor geltende Regelung, zu welcher der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/993 ermächtigte, angeknüpft werden.

(8) Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Anwendung der Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Dänemark wird ermächtigt, auf elektrischen Strom, der direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen geliefert wird, einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden, sofern es sich nicht um Wasserfahrzeuge der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt handelt und die Mindeststeuerbeträge nach Artikel 10 der Richtlinie 2003/96/EG eingehalten werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt vom 18. Juni 2021 bis zum 17. Juni 2027.

Sollte der Rat jedoch auf der Grundlage des Artikels 113 oder einer anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union allgemeine Regelungen über Steuervergünstigungen für Landstrom erlassen, endet die Geltungsdauer dieses Beschlusses an dem Tag, ab dem diese allgemeinen Regelungen anzuwenden sind.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 7. Juni 2021.

1) ABl. L 283 vom 31.10.2003 S. 51.

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(Stand: 11.06.2021)

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