Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2021, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/921 des Rates vom 7. Juni 2021 zur Ermächtigung der Niederlande, auf elektrischen Strom, der direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen geliefert wird, einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden

(ABl. LI 203 vom 09.06.2021 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom 1, insbesondere auf Artikel 19,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Schreiben vom 10. August 2020 beantragten die Niederlande die Ermächtigung, auf elektrischen Strom, der direkt an See- und Binnenschiffe am Liegeplatz im Hafen geliefert wird (im Folgenden "Landstrom"), gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden.

(2) Mit der beabsichtigten Steuerermäßigung streben die Niederlande die weitere Förderung der Bereitstellung und Nutzung von Landstrom an. Die Nutzung solchen Stroms wird als weniger umweltschädliche Art der Deckung des Bedarfs an elektrischem Strom von Schiffen am Liegeplatz im Hafen erachtet als die Verbrennung von Bunkeröl an Bord.

(3) Da durch die Nutzung von Landstrom die Verbrennung von Bunkeröl durch Schiffe am Liegeplatz und die dadurch entstehenden Emissionen von Luftschadstoffen vermieden werden, trägt sie zur Verbesserung der Luftqualität sowie zur Verringerung der Lärmbelastung in Hafenstädten bei. Insbesondere steht angesichts der besonderen strukturellen Bedingungen der Stromerzeugung in den Niederlanden zu erwarten, dass durch die Nutzung von Landstrom anstelle von Strom, der durch die Verbrennung von Bunkeröl erzeugt wird, die CO2-Emissionen, die Emissionen sonstiger Luftschadstoffe sowie die Lärmbelastung verringert werden. Daher wird erwartet, dass die Maßnahme zum Erreichen der umwelt-, gesundheits- und klimapolitischen Ziele der Union beiträgt.

(4) Die Ermächtigung der Niederlande zur Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf Landstrom geht nicht über das zur Steigerung der Nutzung dieses Stroms erforderliche Maß hinaus, da die Stromerzeugung an Bord in den meisten Fällen weiterhin eine wettbewerbsfähigere Alternative bleiben wird. Aus diesem Grund und wegen der gegenwärtig relativ geringen Marktdurchdringung der Technologie ist es unwahrscheinlich, dass die Maßnahme während ihrer Laufzeit zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führt, und wird damit auch nicht das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen.

(5) Jede gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG gewährte Ermächtigung muss zeitlich streng befristet sein. Damit gewährleistet wird, dass der Ermächtigungszeitraum lang genug ist, um die einschlägigen Wirtschaftsteilnehmer nicht von den erforderlichen Investitionen abzuhalten, ist es angezeigt, die Ermächtigung vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2027 zu erteilen. Die Geltungsdauer dieser Ermächtigung sollte jedoch an dem Tag enden, ab dem allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen für Landstrom gelten, die der Rat auf der Grundlage des Artikels 113 oder einer anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlässt, sofern diese Bestimmungen vor dem 30. Juni 2027 anwendbar werden.

(6) Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Anwendung der Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Niederlande werden ermächtigt, auf elektrischen Strom, der direkt an Landstromanlagen für Schiffe am Liegeplatz im Hafen geliefert wird, einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden, sofern es sich nicht um Wasserfahrzeuge der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt handelt und die Mindeststeuerbeträge nach Artikel 10 der Richtlinie 2003/96/EG eingehalten werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2027.

Sollte der Rat jedoch auf der Grundlage des Artikels 113 oder einer anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union allgemeine Regelungen über Steuervergünstigungen für Landstrom erlassen, endet die Geltungsdauer dieses Beschlusses an dem Tag, ab dem diese allgemeinen Regelungen anzuwenden sind.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 7. Juni 2021.

1) ABl. L 283 vom 31.10.2003 S. 51.


ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.06.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion