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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/916 der Kommission vom 12. März 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) in Bezug auf die im Antragsformular verwendete vorgegebene Liste der Berufsgruppen

(ABl. L 201 vom 08.06.2021 S. 1)



s.a.: Liste zur Ergänzung / Festlegung der VO (EU) 2018/1240

Die Europäische Kommission -

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2018/1240 wurde das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) für Drittstaatsangehörige eingerichtet, die von der Pflicht befreit sind, für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den dortigen Aufenthalt im Besitz eines Visums zu sein.

(2) Im ETIAS-Antragsformular, das künftig von jedem Antragsteller auszufüllen ist, sind personenbezogene Daten zur derzeitigen beruflichen Tätigkeit zu erfassen. Zu diesem Zweck sollten die Antragsteller ihre derzeitige berufliche Tätigkeit aus einer vorgegebenen Liste der Berufsgruppen auswählen können.

(3) Daher sollte vorab eine Liste der Berufsgruppen festgelegt werden. Die Liste sollte auf der von der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO) basieren. Um sicherzustellen, dass die Angaben zu den beruflichen Tätigkeiten der Antragsteller hinreichend spezifisch sind, sollten die Antragsteller aus einer Liste von Berufsgruppen auswählen müssen, die mindestens die Ebene 2 (Berufsgruppen) der Standardklassifikation umfasst, sowie - falls verfügbar - auch die Ebene 3 (Berufsuntergruppen) und die Ebene 4 (Berufsgattungen).

(4) Um sicherzustellen, dass das Formular so benutzerfreundlich wie möglich ist, sollten im elektronischen Formular nur relevante Optionen angezeigt werden; ferner sollte der Antragsteller bei der Suche nach seiner relevanten Berufsgruppe aktiv unterstützt werden, indem die Optionen auf der Grundlage zuvor ausgewählter Kriterien gefiltert werden.

(5) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks hat sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung (EU) 2018/1240 beteiligt und ist somit weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da die Verordnung (EU) 2018/1240 den Schengen-Besitzstand jedoch ergänzt, hat Dänemark im Einklang mit Artikel 4 des genannten Protokolls am 21. Dezember 2018 seinen Beschluss mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2018/1240 in nationales Recht umzusetzen.

(6) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 2 nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(7) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 3 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe a des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 4 genannten Bereich gehören.

(8) Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 5 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe a des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 6 genannten Bereich gehören.

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(Stand: 15.06.2021)

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