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Durchführungsverordnung (EU) 2021/902 der Kommission vom 3. Juni 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 197 vom 04.06.2021 S. 76)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht" 1, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene und wilde Schweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann.
(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission 2 wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die von den in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Mitgliedstaaten (im Folgenden die "betroffenen Mitgliedstaaten") in den in demselben Anhang aufgeführten Sperrzonen I, II und III für einen begrenzten Zeitraum anzuwenden sind.
(3) In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 sind unter anderem bestimmte Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen aus den Sperrzonen I, II und II gewonnen wurden, festgelegt. Insbesondere sieht Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a der genannten Verordnung vor, dass Unternehmer Sendungen verarbeiteter Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten und in Sperrzonen I, II und III verarbeitet wurden, nur dann außerhalb dieser Zonen verbringen dürfen, sofern diese Erzeugnisse tierischen Ursprungs der relevanten Behandlung zur Risikominderung gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 3 unterzogen wurden. Die Verbringung solcher Sendungen aus Sperrzonen I, II und III stellt jedoch ein wesentlich geringeres Risiko für die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest dar als Verbringungen von Sendungen verarbeiteter Fleischerzeugnisse, die von in Sperrzonen I, II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden. Daher sollte die relevante Behandlung zur Risikominderung gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 für Verbringungen außerhalb von Sperrzonen I, II und III von Sendungen von Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in Gebieten außerhalb dieser Sperrzonen gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, nicht erforderlich sein, da sie den damit verbundenen Tiergesundheitsrisiken nicht angemessen ist. Artikel 19 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/605 sollte daher entsprechend geändert werden.
(4) Ferner beruhen die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 als Sperrzonen I, II und III aufgeführten Gebiete auf der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union. Nachdem sich die Seuchenlage in Polen und der Slowakei geändert hatte, wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/811 der Kommission 4 geändert.
(5) Jegliche Änderungen der Sperrzonen I, II und III
(Stand: 16.06.2021)
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