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Durchführungsverordnung (EU) 2021/853 der Kommission vom 27. Mai 2021 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Streptomyces Stamm K61gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 188 vom 28.05.2021 S. 56)
Anm.: s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie 2008/113/EG der Kommission 2 wurde der WirkstoffStreptomyces K61 (vormals "S. griseoviridis") in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 aufgenommen.
(2) Bei dem betreffenden Wirkstoff handelt es sich um ein Bakterium, das zunächst als "Streptomyces griseoviridis" bezeichnet wurde. Aus wissenschaftlichen Gründen wurde diese Bezeichnung später inStreptomyces K61 geändert. Durch eine erneute Namensänderung erhielt der Wirkstoff die derzeitige BezeichnungStreptomyces Stamm K61.
(3) In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 4 aufgeführt.
(4) Die Genehmigung für den WirkstoffStreptomyces Stamm K61 gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 30. April 2022 aus.
(5) Es wurde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den WirkstoffStreptomyces Stamm K61 gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission 5 innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist gestellt.
(6) Der Antragsteller hat die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Dossiers vorgelegt. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden.
(7) Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Entwurf eines Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 15. Januar 2019 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") und der Kommission übermittelt.
(8) Die Behörde hat den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vorgelegt und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Die Behörde hat außerdem die Kurzfassung des ergänzenden Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(9) Am 19. Juni 2020 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung 6 dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dassStreptomyces Stamm K61 die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Die Kommission hat dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 3. Dezember 2020 einen ersten Bericht über die Erneuerung und am 25. Januar 2021 den Entwurf einer Verordnung in Bezug aufStreptomyces Stamm K61 vorgelegt.
(10) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde und gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zum Bericht über die Erneuerung Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.
(11) In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das den WirkstoffStreptomyces Stamm K61 enthält, wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Die Genehmigung fürStreptomyces Stamm K61 sollte daher erneuert werden.
(12) Die Risikobewertung mit Blick auf die Erneuerung der Genehmigung für den WirkstoffStreptomyces Stamm K61 stützt sich auf eine begrenzte Zahl repräsentativer Verwendungszwecke, wodurch jedoch nicht die Verwendungszwecke beschränkt werden, für die Pflanzenschutzmittel, dieStreptomyces
(Stand: 02.06.2021)
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