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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/840 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Errichtung eines Aktionsprogramms in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung für den Zeitraum 2021-2027 (Programm "Pericles IV") und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 331/2014

(ABl. L 186 vom 27.05.2021 S. 1)


Neufassung -Ersetzt VO (EU) 331/2014

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union und die Mitgliedstaaten verfolgen das Ziel, die Maßnahmen festzulegen, die für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sind. Zu diesen Maßnahmen gehört der Schutz des Euro gegen Geldfälschung und damit in Zusammenhang stehende Betrugsdelikte, um die Wirksamkeit der Wirtschaft der Union sicherzustellen und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu gewährleisten.

(2) In der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates 3 wird der Informationsaustausch, die Zusammenarbeit und die Amtshilfe geregelt und damit ein harmonisierter Rahmen zum Schutz des Euro geschaffen. Um einen gleichwertigen Schutz des Euro in der gesamten Union zu bieten, wurden die Wirkungen der genannten Verordnung mit der Verordnung (EG) Nr. 1339/2001 des Rates 4 auf die Mitgliedstaaten ausgedehnt, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben.

(3) Maßnahmen zur Verbesserung des Informations- und Personalaustauschs, zur technischen und wissenschaftlichen Unterstützung oder zur Durchführung fachlicher Schulungen tragen erheblich zum Schutz der einheitlichen Währung der Union gegen Geldfälschung und damit in Zusammenhang stehende Betrugsdelikte und somit zur Erreichung eines hohen und gleichwertigen Schutzes in allen Mitgliedstaaten der Union bei und weisen gleichzeitig nach, dass die Union in der Lage ist, die organisierte Schwerkriminalität zu bekämpfen. Diese Maßnahmen könnten auch zur Bewältigung der mit der Bekämpfung der organisierten Kriminalität einschließlich Geldwäsche einhergehenden gemeinsamen Herausforderungen beitragen.

(4) Ein Programm zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung trägt zur Sensibilisierung der Unionsbürger, zur Steigerung ihres Vertrauens in diese Währung und zu einem besseren Schutz des Euro bei, insbesondere indem kontinuierlich die Ergebnisse von Maßnahmen verbreitet werden, die im Zuge dieses Programms unterstützt werden.

(5) Ein zuverlässiger Schutz des Euro gegen Geldfälschung ist ein wesentlicher Bestandteil einer sicheren und wettbewerbsfähigen Wirtschaft der Union, und dieser Aspekt steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ziel der Union, die Effizienz der Wirtschafts- und Währungsunion zu verbessern.

(6) Die bisherige Unterstützung derartiger Maßnahmen durch die Beschlüsse 2001/923/EG 5 und 2001/924/EG 6 des Rates, die in der Folge durch die Beschlüsse 2006/75/EG 7, 2006/76/EG 8, 2006/849/EG 9 und 2006/850/EG 10 des Rates sowie die Verordnung (EU) Nr. 331/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 geändert und erweitert wurden, hat eine Verstärkung der von der Union und den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung ermöglicht. Die Ziele des Programms zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung für die früheren Zeiträume sind erfolgreich verwirklicht worden.

(7) Die Kommission hat im Jahr 2017 eine Halbzeitbewertung des mit der Verordnung (EU) Nr. 331/2014

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(Stand: 10.11.2021)

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