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Regelwerk, EU 2021, Steuern/Abgaben - EU Bund

Empfehlung (EU) 2021/801 der Kommission vom 18. Mai 2021 zur steuerlichen Behandlung von Verlusten während der COVID-19-Krise

(ABl. L 179 vom 20.05.2021 S. 10)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der COVID-19-Ausbruch hat zu beispiellosen Maßnahmen auf nationaler und Unionsebene zur Unterstützung der EU-Wirtschaft und zur Förderung ihrer Erholung geführt. Der Großteil der kurzfristigen Krisenreaktionsmaßnahmen zielt darauf ab, für einen ausreichenden Cashflow von Unternehmen zu sorgen.

(2) Die Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit haben insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) 1 hart getroffen, da es für sie oft schwieriger als für große Unternehmen ist, Verluste zu absorbieren oder zu finanzieren. KMU sind auch eher in Wirtschaftszweigen tätig, die aufgrund der Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit geschlossen werden mussten, wie Hotels, Restaurants, Cafés und Bars.

(3) Viele Länder und Gebiete haben rasch gehandelt, um die unmittelbare Steuerbelastung von Unternehmen durch geeignete Unterstützungsmaßnahmen abzufedern. Ein erheblicher Teil dieser Maßnahmen unterlag den Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen, insbesondere dem neuen Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen 2. Zwar werden Steuermaßnahmen zur Verbesserung des Cashflows von Unternehmen meist in Form einer Steuerstundung gewährt, aber auch Verlustausgleichbestimmungen sind ein wichtiges steuerpolitisches Instrument.

(4) Die Mitgliedstaaten gestatten in der Regel drei Hauptarten der steuerlichen Behandlung von Verlusten. Verluste können normalerweise a) während des laufenden Rechnungslegungszeitraums geltend gemacht werden, sodass in diesem Zeitraum keine Steuern anfallen. Darüber hinaus können überschüssige Verluste entweder b) übertragen und mit Gewinnen im nächsten Zeitraum verrechnet werden, um die Steuerschuld zu verringern, oder in einigen Mitgliedstaaten auch c) auf das vorhergehende Steuerjahr oder mehrere vorhergehende Steuerjahre übertragen und mit dem Gesamtgewinn während dieses Zeitraums verrechnet werden, um eine Erstattung von zuvor gezahlten Steuern zu erwirken.

(5) Als politische Maßnahme ist der Verlustvortrag weniger nützlich, um Unternehmen in Schwierigkeiten sofort zu unterstützen, da der Steuerpflichtige den Liquiditätsvorteil erst dann erhält, wenn das Unternehmen wieder rentabel und steuerpflichtig ist. Verluste aus früheren Jahren können im laufenden Rechnungslegungszeitraum geltend gemacht werden, dies setzt aber nur dann Liquidität frei, wenn der Steuerpflichtige Gewinne erzielt. Ein Verlustrücktrag ist für die von der Krise betroffenen Unternehmen deutlich nützlicher, da er zu einer Erstattung von in früheren Steuerjahren gezahlten Steuern führt und den Unternehmen zusätzliche Liquidität verschafft. Er kommt insbesondere KMU zugute.

(6) Ein Verlustrücktrag hat den Vorteil, dass nur die Unternehmen begünstigt werden, die in den Jahren vor der Pandemie rentabel waren, d. h., es werden grundsätzlich gesunde Unternehmen unterstützt. In der Praxis können nur Unternehmen, die in den Jahren vor 2020 Gewinne erwirtschaftet und Steuern gezahlt haben, ihre Verluste in den Jahren 2020 und 2021 mit diesen Steuern verrechnen. So wird sichergestellt, dass die Maßnahme auf Unternehmen ausgerichtet ist, die unmittelbar von der Pandemie betroffen sind, und dass öffentliche Gelder nicht eingesetzt werden, um Unternehmen zu helfen, die aus nicht mit der Krise verbundenen Gründen scheitern.

(7) Damit Maßnahmen auch zielgerichtet sind, sollten Mitgliedstaaten, die einen Verlustrücktrag auf mehr als ein Jahr gestatten wollen, diese Regelung auf Unternehmen beschränken, die in den Vorjahren keine Verluste erlitten haben. Wenn ein Verlustrücktrag auf zwei oder drei Jahre zulässig ist, sollte dies daher für Unternehmen gelten, die in den Jahren 2019, 2018 oder 2017 keine Verluste zu verzeichnen hatten.

(8) Die Kosten solcher Maßnahmen wären in erster Linie eine Frage des Zeitpunkts: Die Unternehmen erhalten das Geld jetzt, wenn sie es am dringendsten benötigen, und sie müssen nicht warten, bis sie ihre Verluste gegen künftige Steuerschulden verrechnen können. Die Mitgliedstaaten werden jetzt auf Steuereinnahmen verzichten müssen, dafür aber in Zukunft Steuern von Unternehmen erhalten, die die Krise überstanden haben und wieder rentabel wirtschaften. Zudem werden durch die Nutzung von Verlustrückträgen Vorträge von existierenden Verlusten auf künftige Zeiträumen reduziert, wodurch die Auswirkungen auf die Steuereinnahmen weiter abgemildert werden.

(9) Einige Mitgliedstaaten haben bereits Maßnahmen eingeführt oder angekündigt, mit denen Verlustrückträge für das Steuerjahr 2020 gestattet werden und es den Steuerpflichtigen ermöglicht wird, ihre Steuerzahlungen für 2020 mit Gewinnen aus früheren Steuerjahren zu verrechnen.

(10) Die Mitgliedstaaten wenden jedoch im Allgemeinen unterschiedliche Regeln für die Behandlung von Verlusten an, was häufig zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führt.

(11) Diese Empfehlung an die Mitgliedstaaten zur Behandlung von Verlusten auf nationaler Ebene, die sich auf bewährte Verfahren stützt, könnte dazu beitragen, die Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen in der gesamten Union anzugleichen.

(12) Diese Empfehlung sollte für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 gelten, um Unternehmen während der COVID-19-Krise zu helfen.

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(Stand: 26.05.2021)

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