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Regelwerk, EU 2021, Steuern/Abgaben - EU Bund

Beschluss (EU) 2021/799 des Rates vom 16. September 2019 über den im Namen der Europäischen Union im Public Governance Committee der OECD und im OECD-Rat zum Entwurf einer "Empfehlung zur Bekämpfung des illegalen Handels - Mehr Transparenz in Freihandelszonen" zu vertretenden Standpunkt

(ABl. L 177 vom 19.05.2021 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Internationale Standards zur Bekämpfung des illegalen Handels sind von wesentlicher Bedeutung für weltweit gleiche Wettbewerbsbedingungen und zur Förderung des rechtmäßigen Handels. Solche Standards sollten Leitlinien enthalten, die Regierungen und politische Entscheidungsträger dabei unterstützen, den illegalen Handel über die und in den Freihandelszonen zu verringern und zu bekämpfen, wie im Entwurf der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) einer "Empfehlung zur Bekämpfung des illegalen Handels - Mehr Transparenz in Freihandelszonen" (im Folgenden "Empfehlungsentwurf") vorgesehen.

(2) Der Empfehlungsentwurf wurde in der OECD-Taskforce für die Bekämpfung des illegalen Handels, einem nachgeordneten Gremium des hochrangigen Risikomanagement-Forums des Public Governance Committee der OECD, umfassend erörtert; die Arbeit basiert auf sechs Jahren der Analyse und der Konsultation von Sachverständigen, auch der Weltzollorganisation und der Welthandelsorganisation.

(3) Der Empfehlungsentwurf dürfte zunächst dem Public Governance Committee der OECD zur Genehmigung und danach dem OECD-Rat zur Annahme vorgelegt werden.

(4) Es ist zweckmäßig, den im Public Governance Committee der OECD und im OECD-Rat im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, weil mit dem Empfehlungsentwurf die Risikoanalyse, die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 in Verbindung mit dem gemeinsamen Rahmen für das Risikomanagement bei Zollkontrollen durchgeführt wird, beeinflusst werden kann. Dies liegt daran, dass die Nichteinhaltung des Verhaltenskodex ein Risikoindikator ist, den die Zollbehörden der Mitgliedstaaten innerhalb ihres Ermessensspielraums heranziehen können, um Waren oder Wirtschaftsteilnehmer für Zollkontrollen anhand von Sendungen auszuwählen, die aus entsprechenden oder über entsprechende Freihandelszonen eintreffen. Illegaler Handel hat umfassende negative wirtschaftliche, soziale, ökologische und sogar politische Auswirkungen, und es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Union die Annahme des Empfehlungsentwurfs im OECD-Rat unterstützt.

(5) Beim OECD-Rat handelt es sich um ein Gremium, das durch das OECD-Übereinkommen eingesetzt wurde. 23 Mitgliedstaaten sind Mitgliedsländer der OECD und im OECD-Rat stimmberechtigt. Die Union ist nicht Mitglied der OECD und daher nicht stimmberechtigt, wenn der OECD-Rat Rechtsakte annimmt. Während die Kommission im Public Governance Committee der OECD und im OECD-Rat den Standpunkt der Union vorträgt, sollten die Mitgliedstaaten, die Mitglied der OECD sind, ihr Stimmrecht in Anspruch nehmen, um den Standpunkt der Union zu vertreten, und dabei gemeinsam handeln.

(6) Daher sollte der von der Union im Public Governance Committee der OECD und im OECD-Rat zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Public Governance Committee der OECD und im OECD-Rat bezüglich der Verbesserung der Transparenz in Freihandelszonen zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf der "Empfehlung zur Bekämpfung des illegalen Handels - Mehr Transparenz in Freihandelszonen", der diesem Beschluss beigefügt ist.

Geringfügige Änderungen am Empfehlungsentwurf können von den Vertretern der Union im Public Governance Committee der OECD und im OECD-Rat ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

Der in Artikel 1 genannte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten vertreten, die Mitgliedsländer der OECD sind und gemeinsam handeln.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. September 2019.


1) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1).

.

Anhang

Empfehlung zur Bekämpfung des illegalen Handels - Mehr Transparenz in Freihandelszonen

1. Im vorliegenden Dokument wird der "Entwurf einer Empfehlung zur Bekämpfung des illegalen Handels - Mehr Transparenz in Freihandelszonen" (im Folgenden "Empfehlungsentwurf") vorgestellt, der im Anhang wiedergegeben ist; der Entwurf wurde von der OECD-Taskforce für die Bekämpfung des illegalen Handels 1

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