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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU, Euratom) 2021/770 des Rates vom 30. April 2021 zur Berechnung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel, zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung dieser Eigenmittel, der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel sowie bestimmter Aspekte der auf dem Bruttonationaleinkommen basierenden Eigenmittel

(ABl. L 165 vom 11.05.2021 S. 15)


Ergänzende Informationen
VO (EU) 2023/595

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 322 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Rechnungshofs 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Da die Union über die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates 3 vorgesehenen, auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel (im Folgenden "auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierende Eigenmittel") unter den für sie bestmöglichen Bedingungen verfügen muss, sind die Vorschriften festzulegen, nach denen die Mitgliedstaaten diese Eigenmittel der Kommission zur Verfügung stellen.

(2) Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates 4 legt Vorschriften zur Bereitstellung an die Kommission der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und d des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 vorgesehenen Eigenmittel der Union und zu Verwaltungsvereinbarungen fest, die für andere Eigenmittelkategorien üblich sind und gegebenenfalls hier sinngemäß angewandt werden können, falls die Bereitstellung aller Eigenmittel der Union nicht in einer einzigen Verordnung geregelt wird.

(3) Die Mitgliedstaaten sollten für die Kommission die Unterlagen und Angaben bereithalten, die diese für die Ausübung der ihr im Zusammenhang mit den Eigenmitteln der Union übertragenen Befugnisse benötigt. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßig eine Übersicht über die auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel übermitteln.

(4) Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission jederzeit die Nachweise der Berechnung des Betrags der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel vorlegen können.

(5) Die Festlegung des geltenden einheitlichen Abrufsatzes für die Eigenmittel auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens (BNE) gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 (im Folgenden "BNE-Eigenmittel") sollte vorgenommen werden, nachdem alle anderen Einnahmen aus den Eigenmitteln nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und c jenes Beschlusses und aus den finanziellen Beiträgen zu den ergänzenden Programmen auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung sowie sonstige Einnahmen addiert wurden.

(6) Die Dänemark, Deutschland, Österreich, den Niederlanden und Schweden gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 gewährten Bruttoermäßigungen der jährlichen BNE-Beiträge sollten bei der Verbuchung der BNE-Eigenmittel gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 und bei der Bereitstellung dieser Eigenmittel gemäß Artikel 10a derselben Verordnung berücksichtigt werden.

(7) Um sicherzustellen, dass der Union in jedem Fall ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, ist ein Verfahren vorzusehen, nach dem die Mitgliedstaaten der Union die im Haushaltsplan veranschlagten auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel in Form monatlicher Zwoelftel zur Verfügung stellen und die so bereitgestellten Beträge später verrechnen.

(8) Die Berechnungsmethode für die auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel sollte unter Berücksichtigung des geltenden einheitlichen Abrufsatzes gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 klar definiert sein.

(9) Die Bereitstellung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel sollte in Form einer Gutschrift der fälligen Beträge auf dem nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 zu diesem Zweck für die Kommission bei der Haushaltsverwaltung der einzelnen Mitgliedstaaten oder den von ihnen bestimmten Einrichtungen eingerichteten Konto erfolgen.

(10) Zwecks Vereinfachung sollte das Verfahren für die Angleichung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel an den Bestimmungen für die Angleichung der bestehenden Eigenmittel ausgerichtet werden. Der Gesamtbetrag der Angleichungen sollte unmittelbar auf die Mitgliedstaaten umgelegt werden.

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